Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür Vermögenswerte, die für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gehalten werden, gelten Abs. 2 bis 4 und § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2.Für Vermögenswerte, die für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gehalten werden, gelten Absatz 2 bis 4 und Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 und Absatz 2,
(2)Absatz 2Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung haben Versicherungsunternehmen die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile an Kapitalanlagefonds zu bedecken.
(3)Absatz 3Bei der indexgebundenen Lebensversicherung haben Versicherungsunternehmen die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit zu bedecken, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.
(4)Absatz 4Wenn die in Abs. 2 und 3 genannten Lebensversicherungen eine Garantie einschließen und hiefür zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, so sind § 124 Abs. 1 Z 5 bis 7 auf die zur Bedeckung dieser Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte anzuwenden.Wenn die in Absatz 2 und 3 genannten Lebensversicherungen eine Garantie einschließen und hiefür zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, so sind Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 auf die zur Bedeckung dieser Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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