Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungsunternehmen haben bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten gegenüber stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln.
(2)Absatz 2Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen eindeutig sein, dürfen nicht irreführend sein und müssen redlich erteilt werden. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen. Weiters darf in diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
(3)Absatz 3Versicherungsunternehmen dürfen die Leistung ihrer Angestellten oder Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergüten oder bewerten und auch nicht selbst in einer Weise vergütet werden, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln. Insbesondere dürfen Versicherungsunternehmen keine Vorkehrungen durch Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für das Versicherungsunternehmen, seine Angestellten oder Versicherungsvertreiber geschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen oder anzubieten, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Versicherungsprodukt empfehlen oder anbieten könnten.
(4)Absatz 4Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung definieren,
1.Ziffer einswelche Geschäftspraktiken als unredlich bzw. welche Informationen als nicht eindeutig oder irreführend im Sinne des Abs. 2 gelten undwelche Geschäftspraktiken als unredlich bzw. welche Informationen als nicht eindeutig oder irreführend im Sinne des Absatz 2, gelten und
2.Ziffer 2welche Vertriebsvergütungs- und Bewertungspraktiken unzulässig sind, weil sie im Sinne des Abs. 3 mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln.welche Vertriebsvergütungs- und Bewertungspraktiken unzulässig sind, weil sie im Sinne des Absatz 3, mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln.
(5)Absatz 5Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 TKG 2003.Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach Paragraph 107, TKG 2003.
In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 128 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 128 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 128 VAG 2016