Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, müssen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(2)Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass alle anderen direkt oder in leitender Funktion am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(3)Absatz 3Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben zu überprüfen, ob die in Abs. 2 genannten Personen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, und ihnen erforderlichenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung zu bieten, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und vertriebenen Produkten entsprechen. Dabei sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf der Grundlage des § 18 GewO 1994 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben zu überprüfen, ob die in Absatz 2, genannten Personen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, und ihnen erforderlichenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung zu bieten, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und vertriebenen Produkten entsprechen. Dabei sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 137 b, Absatz 2, GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die in Abs. 2 genannten Personen laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr absolvieren, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die in Absatz 2, genannten Personen laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr absolvieren, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.
(5)Absatz 5Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Abs. 2 genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 4 GewO 1994 besteht.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Absatz 2, genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 GewO 1994 besteht.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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