Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA
1.Ziffer einsdie beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren spätestens einen Monat vor der Bestellung und
2.Ziffer 2die Bestellung von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, unverzüglich nach der Bestellung
anzuzeigen. Der Anzeige an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen.
(2)Absatz 2Bestehen bei der Bestellung der Personen gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Erfüllung der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit, so hat die FMA der Bestellung zu widersprechen und vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Bestellung anderer geeigneter Personen zu verlangen. Ergeben sich erst nach der Bestellung begründete Zweifel oder fallen die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weg oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, dass die in Abs. 1 genannten Personen ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können, so hat die FMA vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Bestellung anderer geeigneter Personen zu verlangen.Bestehen bei der Bestellung der Personen gemäß Absatz eins, begründete Zweifel an der Erfüllung der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit, so hat die FMA der Bestellung zu widersprechen und vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Bestellung anderer geeigneter Personen zu verlangen. Ergeben sich erst nach der Bestellung begründete Zweifel oder fallen die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weg oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, dass die in Absatz eins, genannten Personen ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können, so hat die FMA vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Bestellung anderer geeigneter Personen zu verlangen.
(3)Absatz 3Der FMA ist im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Personen unverzüglich anzuzeigen:Der FMA ist im Hinblick auf die in Absatz eins, genannten Personen unverzüglich anzuzeigen:
1.Ziffer einsÄnderungen in den Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 bis 3,Änderungen in den Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins bis 3,
2.Ziffer 2der Ersatz wegen Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 oderder Ersatz wegen Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, oder
3.Ziffer 3deren Ausscheiden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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