§ 130 VAG 2016 Allgemeine Informationspflichten

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsVor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, sowie der Umstand, dass
      1. a)Litera aes sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt und
      2. b)Litera bdas Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. 3.Ziffer 3die Verfahren gemäß § 33 und § 127e, die es dem Versicherungsnehmer und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, einschließlich eines Hinweises, wo Beschwerden unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, gegebenenfalls einzubringen sind;die Verfahren gemäß Paragraph 33 und Paragraph 127 e,, die es dem Versicherungsnehmer und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, einschließlich eines Hinweises, wo Beschwerden unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, gegebenenfalls einzubringen sind;
    4. 4.Ziffer 4die außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.
    Die Angaben gemäß Z 1 sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß § 131 Abs. 1 zu erteilen, die Angaben gemäß Z 2 bis 4 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.Die Angaben gemäß Ziffer eins, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 131, Absatz eins, zu erteilen, die Angaben gemäß Ziffer 2 bis 4 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
  2. (1a)Absatz eins aWird der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben, gilt Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Angabe der Umstände gemäß lit. a und b entfällt und die Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden können.Wird der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben, gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Angabe der Umstände gemäß Litera a und b entfällt und die Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden können.
  3. (2)Absatz 2Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mit Ausnahme der Umstände gemäß lit. a und b jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen mit Ausnahme der Umstände gemäß Litera a und b jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
  4. (3)Absatz 3Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
  5. (4)Absatz 4Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 1 zur Mitteilung der Umstände gemäß lit. a und b sowie die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 4 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken. Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 3 bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Mitteilung der Umstände gemäß Litera a und b sowie die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken. Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.
  6. (5)Absatz 5Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich haben Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages auch über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu informieren und diese Informationen gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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