Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Abs. 2 für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten durch Dritte in einem Mitgliedstaat nur Dienste eingetragener Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder eingetragener Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder dazu berechtigter Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 in Anspruch nehmen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Absatz 2, für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten durch Dritte in einem Mitgliedstaat nur Dienste eingetragener Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder eingetragener Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 oder dazu berechtigter Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, die Vertriebstätigkeiten über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 ausüben, habenUnternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, die Vertriebstätigkeiten über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 ausüben, haben
1.Ziffer einsangemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen gemäß § 128 Abs. 1 bis 3 und § 134 erfüllt werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers Bedacht genommen wird, bevor diesem ein Vertrag vorgeschlagen wird; undangemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 128, Absatz eins bis 3 und Paragraph 134, erfüllt werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers Bedacht genommen wird, bevor diesem ein Vertrag vorgeschlagen wird; und
2.Ziffer 2zu gewährleisten, dass dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Erklärung zum Abschluss eines Vertrags die Informationen gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 und 3 erteilt und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß § 133 Abs. 3 ausgehändigt werden.zu gewährleisten, dass dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Erklärung zum Abschluss eines Vertrags die Informationen gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 2 und 3 erteilt und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß Paragraph 133, Absatz 3, ausgehändigt werden.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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