Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2)Absatz 2Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3)Absatz 3Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1.Ziffer einsin allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder
2.Ziffer 2neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nicht beeinträchtigt ist.
(4)Absatz 4Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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