Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ gestimmt hat, oder
3.Ziffer 3überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
4.Ziffer 4die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder
5.Ziffer 5aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte.
(2)Absatz 2Gelangen an einem Abstimmungstage mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung, so ist bei der Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel so vorzugehen, als ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen Fragen um einen gesonderten Stimmzettel handeln würde.
(3)Absatz 3Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4)Absatz 4Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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