(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten; | |||||||||
b) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
e) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen; | |||||||||
f) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen. |
(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
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