Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
b)Litera bdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
c)Litera cdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
d)Litera ddie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
e)Litera edie Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;
f)Litera fdie Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
(2)Absatz 2Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 12, unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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