§ 13 VAbstG

VAbstG - Volksabstimmungsgesetz 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;

f)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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