Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104, 105 Abs. 2, 107 Abs. 9 und 122 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im Paragraph 11, nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins,, 90 Absatz eins,, 3, 5, 6 und 8, 93 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 95 Absatz eins,, 96 Absatz 3, mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die Paragraphen 99,, 103, 104, 105 Absatz 2,, 107 Absatz 9 und 122 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(2)Absatz 2Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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