(1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 Abs. 3 B-VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 B-VG berufenen Organen angeordnet.
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.
(1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen.
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) | den Tag der Abstimmung (Abs. 1), | |||||||||
b) | falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut, | |||||||||
c) | falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll, | |||||||||
d) | den Stichtag (Abs. 1). |
Für denselben Abstimmungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen angeordnet werden.
Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.
(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.
(1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
1. | die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren; | |||||||||
2. | die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
3. | deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde. |
(5) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(6) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
(1) Am vierzehnten Tage vor dem Tage der Volksabstimmung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraum jedem Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit die Einsicht ermöglicht wird. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) hat die Auflegung an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat die Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen Bezirksamte zu erfolgen.
Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 63 sowie § 64 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 65 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Stimmkuvert auszuhändigen hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist und dies auch für das Stimmkuvert gilt, Abs. 2 erster bis vierter Satz, Abs. 3 bis 5 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 63 sowie Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 3, Paragraphen 65, bis 68 Absatz eins, erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Stimmkuvert auszuhändigen hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist und dies auch für das Stimmkuvert gilt, Absatz 2, erster bis vierter Satz, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraphen 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der Paragraph 61, jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
(1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß dem Format DIN A5 zu entsprechen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Bei Volksabstimmungen auf Grund des Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG hat der amtliche Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2).
(3) Handelt es sich um eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage „Soll der Bundespräsident abgesetzt werden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, in der im Abs. 2 festgelegten Anordnung zu enthalten (Muster Anlage 3).
(4) Finden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser Volksabstimmungen die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle nach Notwendigkeit ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand der einzelnen Volksabstimmungen bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen (Muster Anlage 4).
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(7) Der Strafe nach Abs. 6 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksabstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder | |||||||||
2. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist. |
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten; | |||||||||
b) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
e) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen; | |||||||||
f) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen. |
(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis, der Volksabstimmung im Bundesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Stimmliste eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 42 Abs. 2 bis 4 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.
(1) Die Bundeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.
Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.
(_________________
Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,69 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,77 Euro)
(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Volksabstimmungsgesetz 1972 – VAbstG
StF: BGBl. Nr. 79/1973 (WV) idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB)
Änderung
BGBl. Nr. 232/1982 (NR: GP XV RV 918 AB 1073 S. 111. BR: S. 422.)
BGBl. Nr. 148/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) (NR: GP XVII IA 324/A AB 1192 S. BR: AB 3818 S. 526.)
BGBl. Nr. 339/1993 (NR: GP XVIII RV 1021 AB 1043 S. 117. BR: AB 4542 S. 570.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 54/2003 (NR: GP XXII IA 81/A AB 162 S. 28. BR: 6798 AB 6803 S. 700.)
BGBl. I Nr. 90/2003 (NR: GP XXII IA 171/A, 95/A und 17/A AB 163 S. 32. BR: 6860 und 6861 AB 6864 S. 701.)
BGBl. I Nr. 28/2007 (NR: GP XXIII RV 88 AB 130 S. 24. BR: 7686 AB 7697 S. 746.)
BGBl. I Nr. 13/2010 (NR: GP XXIV IA 866/A AB 595 S. 53. BR: 8277 AB 8278 S. 781.)
BGBl. I Nr. 43/2011 (NR: GP XXIV IA 1527/A AB 1257 S. 110. BR: AB 8514 S. 798.)
BGBl. I Nr. 12/2012 (NR: GP XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)
BGBl. I Nr. 115/2013 (NR: GP XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)
BGBl. I Nr. 106/2016 (NR: GP XXV IA 1809/A AB 1298 S. 152. BR: 9653 AB 9658 S. 860.)
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 12.7.2013 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 115/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
3. Betragsanpassungen: BGBl. II Nr. 147/2008 und BGBl. II Nr. 188/2017