(1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 Abs. 3 B-VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 B-VG berufenen Organen angeordnet.
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.
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