Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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