§ 20 VAbstG

VAbstG - Volksabstimmungsgesetz 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 08.07.2011 bis 31.12.9999
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