Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 10 lit. a)Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Art. römisch eins Ziffer 10, Litera a,)
(2)Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3)Absatz 3Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, NRWO.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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