§ 3 VAbstG

VAbstG - Volksabstimmungsgesetz 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Für denselben Abstimmungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen angeordnet werden.

In Kraft seit 28.02.1973 bis 31.12.9999
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