(1) Am vierzehnten Tage vor dem Tage der Volksabstimmung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraum jedem Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit die Einsicht ermöglicht wird. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) hat die Auflegung an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat die Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen Bezirksamte zu erfolgen.
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