Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsStimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (Paragraph 6,) nur einmal eingetragen sein.
(3)Absatz 3Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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