(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.
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