Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsWird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1)Wird eine Volksabstimmung gemäß Paragraph eins, angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Art. römisch eins Ziffer eins,)
(2)Absatz 2Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a)Litera aden Tag der Abstimmung (Abs. 1),den Tag der Abstimmung (Absatz eins,),
b)Litera bfalls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,falls es sich um eine Volksabstimmung nach Artikel 43, oder 44 Absatz 3, B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,
c)Litera cfalls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,falls es sich um eine Volksabstimmung nach Artikel 60, Absatz 6, B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,
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