Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.
(2)Absatz 2Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins,, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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