(1) Die Bundeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.
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