§ 60 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Falle außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) kann die Behörde Ausnahmen von den §§ 38 und 39 und von aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen zulassen, soweit deren Einhaltung unter den gegebenen Umständen nicht tunlich ist und erhebliche sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.

(2) Die Behörde kann im Falle außerordentlicher Verhältnisse zum Bau oder zur Erhaltung von Landes- oder Gemeindestraßen auf Antrag des Straßenerhalters zu dessen Gunsten Baustoffe soweit in Anspruch nehmen, als dies zur Schaffung oder Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Verkehrsverbindungen unbedingt erforderlich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass der Baustoff der Verfügung des Berechtigten entzogen ist.

(3) Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Baustoffes ist vom Straßenerhalter für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von der Inanspruchnahme des Baustoffes geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirchbei der Landesregierung beantragen. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,Die Landesregierung hat die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäßEntschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2014

Stand vor dem 09.09.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 09.09.2014

(1) Im Falle außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) kann die Behörde Ausnahmen von den §§ 38 und 39 und von aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen zulassen, soweit deren Einhaltung unter den gegebenen Umständen nicht tunlich ist und erhebliche sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.

(2) Die Behörde kann im Falle außerordentlicher Verhältnisse zum Bau oder zur Erhaltung von Landes- oder Gemeindestraßen auf Antrag des Straßenerhalters zu dessen Gunsten Baustoffe soweit in Anspruch nehmen, als dies zur Schaffung oder Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Verkehrsverbindungen unbedingt erforderlich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass der Baustoff der Verfügung des Berechtigten entzogen ist.

(3) Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Baustoffes ist vom Straßenerhalter für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von der Inanspruchnahme des Baustoffes geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirchbei der Landesregierung beantragen. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,Die Landesregierung hat die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäßEntschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2014

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