§ 37 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung Beschränkungen der Wegefreiheit nach den §§ 34 und 35 verfügen.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung solcher Verordnungen geltenden Vorschriften auch im Bereich des betroffenen Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen.

(3) Für Beschränkungen der Benützung von Pfaden nach § 33 Abs. 8 gilt überdies § 33 Abs. 2 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

Stand vor dem 17.02.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 17.02.2021
(1) Soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung Beschränkungen der Wegefreiheit nach den §§ 34 und 35 verfügen.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung solcher Verordnungen geltenden Vorschriften auch im Bereich des betroffenen Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen.

(3) Für Beschränkungen der Benützung von Pfaden nach § 33 Abs. 8 gilt überdies § 33 Abs. 2 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

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