Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
a) | der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, auf | |||||||||
b) | auf die Veröffentlichung nach lit. a entsprechend dem § 16 Abs. 4 hinzuweisen ist, | |||||||||
c) | eingelangte Änderungsvorschläge und sonstige Stellungnahmen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorzulegen sind, | |||||||||
d) | die zusammenfassende Erklärung nach § 19 zu veröffentlichen ist und | |||||||||
e) | die Überwachung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10 Abs. 9 durch den Bürgermeister zu erfolgen hat. |
(2) Bei einem Straßen- und Wegekonzept, das einer Umweltprüfung nach § 17 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
a) | der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, auf | |||||||||
b) | auf die Veröffentlichung nach lit. a entsprechend dem § 16 Abs. 4 hinzuweisen ist, | |||||||||
c) | eingelangte Änderungsvorschläge und sonstige Stellungnahmen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorzulegen sind, | |||||||||
d) | die zusammenfassende Erklärung nach § 19 zu veröffentlichen ist und | |||||||||
e) | die Überwachung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10 Abs. 9 durch den Bürgermeister zu erfolgen hat. |
(2) Bei einem Straßen- und Wegekonzept, das einer Umweltprüfung nach § 17 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022