1. ABSCHNITT - Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1 UVP-G 2000
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
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1. | die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben |
a) | auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, |
b) | auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima, |
c) | auf die Landschaft und |
d) | auf Sach- und Kulturgüter |
| hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, |
2. | Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, |
3. | die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und |
4. | bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen. |
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.
§ 2 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsMitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
- 1.Ziffer einsfür die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
- 2.Ziffer 2für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
- 3.Ziffer 3an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
- (2)Absatz 2Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
- (3)Absatz 3Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
- (4)Absatz 4Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
- (5)Absatz 5Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.
- (6)Absatz 6Standortanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
- (7)Absatz 7Vorhaben der Energiewende sind Projekte, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen sowie Projekte des Eisenbahnausbaus nach § 23b oder der Z 10 des Anhanges 1.Vorhaben der Energiewende sind Projekte, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen sowie Projekte des Eisenbahnausbaus nach Paragraph 23 b, oder der Ziffer 10, des Anhanges 1.
- (8)Absatz 8Standortgemeinden sind jene Gemeinden, in denen ein Vorhaben gemäß Abs. 2 errichtet werden soll. Gemeinden, in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden, gelten nicht als Standortgemeinden.Standortgemeinden sind jene Gemeinden, in denen ein Vorhaben gemäß Absatz 2, errichtet werden soll. Gemeinden, in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden, gelten nicht als Standortgemeinden.
§ 3 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsVorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. dParagraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und , Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und § 22Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden. nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
- (2)Absatz 2Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
- (3)Absatz 3Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.
- (4)Absatz 4Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
- (4a)Absatz 4 aBei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
- (5)Absatz 5Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsMerkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
- 2.Ziffer 2Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
- 3.Ziffer 3Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln. - (6)Absatz 6Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins,, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
- (7)Absatz 7Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
- (8)Absatz 8Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
- 1.Ziffer einsBeschreibung des Vorhabens:
- a)Litera aBeschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
- b)Litera bBeschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
- 2.Ziffer 2Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
- 3.Ziffer 3Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen. - (9)Absatz 9Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
- (10)Absatz 10Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
§ 3a UVP-G 2000
(1) Änderungen von Vorhaben,
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1. | die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen; |
2. | für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. |
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
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1. | der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder |
2. | eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, |
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. |
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
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1. | der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder |
2. | eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, |
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. |
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)
§ 3b UVP-G 2000
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.
2. ABSCHNITT - UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
§ 4 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsAuf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen. In diesem Konzept können die Angaben zum Untersuchungsrahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen in prioritär und nicht prioritär gegliedert werden.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) aufzuzeigen, Angaben zum Untersuchungsrahmen hinsichtlich der Gliederung in prioritär und nicht prioritär zu beurteilen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Die Stellungnahme ist bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung zu berücksichtigen.Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung (Paragraph 6,) aufzuzeigen, Angaben zum Untersuchungsrahmen hinsichtlich der Gliederung in prioritär und nicht prioritär zu beurteilen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Die Stellungnahme ist bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Die Behörde kann die Projektwerber/innen auf deren Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Behörde verfügt und die der Projektwerber/die Projektwerberin für die Vorbereitung der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 benötigt, unterstützen. Dabei sind bei der Behörde in elektronischer Form vorhandene Umweltdaten dem Projektwerber/der Projektwerberin zugänglich zu machen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Projektes verwendet werden. Die für das Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Projektvorbereitung von der Behörde bekannt gegeben werden.Die Behörde kann die Projektwerber/innen auf deren Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Behörde verfügt und die der Projektwerber/die Projektwerberin für die Vorbereitung der Unterlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, benötigt, unterstützen. Dabei sind bei der Behörde in elektronischer Form vorhandene Umweltdaten dem Projektwerber/der Projektwerberin zugänglich zu machen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Projektes verwendet werden. Die für das Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Projektvorbereitung von der Behörde bekannt gegeben werden.
§ 4a UVP-G 2000
- (1)Absatz einsWindkraftanlagen sind vorrangig auf dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen nach Maßgabe der aktuellen, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) stehenden verbindlichen planungsrechtlichen Festlegung und Zonierung auf überörtlicher Ebene für Windkraftanlagen (aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung) des jeweiligen Bundeslandes zu realisieren.Windkraftanlagen sind vorrangig auf dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen nach Maßgabe der aktuellen, im Einklang mit den Ausbauzielen des Paragraph 4, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) stehenden verbindlichen planungsrechtlichen Festlegung und Zonierung auf überörtlicher Ebene für Windkraftanlagen (aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung) des jeweiligen Bundeslandes zu realisieren.
- (2)Absatz 2Gibt es in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung, aber fehlt die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so ist diese Zulässigkeitsvoraussetzung für die überörtlich vorgesehenen Flächen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort auf diesen Vorrangs- oder Eignungsflächen nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Dies gilt sinngemäß, wenn es in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung gibt, wonach Windkraftanlagen auch außerhalb der überörtlich vorgesehenen Flächen zulässig sind, der gewählte Standort in keiner Ausschlusszone liegt und die sonstigen in einem Bundesland festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Mindestabstände und Leistungsdaten) erfüllt sind.
- (3)Absatz 3Fehlen in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung und die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat mit dem Genehmigungsantrag nach § 5 Abs. 1 die Zustimmung der Standortgemeinde/n, auf deren Gemeindegebiet die Fundamente der Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nachzuweisen.Fehlen in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung und die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat mit dem Genehmigungsantrag nach Paragraph 5, Absatz eins, die Zustimmung der Standortgemeinde/n, auf deren Gemeindegebiet die Fundamente der Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nachzuweisen.
§ 5 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDer Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
- (2)Absatz 2Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß § 4 ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß § 6 Abs. 2 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß Paragraph 4, ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.
- (3)Absatz 3Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
- (4)Absatz 4Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.
- (5)Absatz 5Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
- (6)Absatz 6Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
- (7)Absatz 7Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.Ergänzend zu Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach Paragraph 10,, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.
§ 6 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsEine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
- a)Litera aeine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;
- b)Litera beine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;
- c)Litera cdie Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;
- d)Litera ddie durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
- e)Litera eein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
- f)Litera feine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
- g)Litera gein Bodenschutzkonzept: Flächenbedarf während Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben, Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen), Angabe der Versiegelung, Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw. Boden sowie Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad, Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen, Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus Sicht des Bodenschutzes;
- 2.Ziffer 2eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
- 3.Ziffer 3eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;
- 4.Ziffer 4eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
- a)Litera ades Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),
- b)Litera bder Nutzung der natürlichen Ressourcen,
- c)Litera cder Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,
- d)Litera ddes Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,
- e)Litera edes vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;- 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;
- 6.Ziffer 6eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5;eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5;
- 7.Ziffer 7Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;
- 8.Ziffer 8einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.
- (2)Absatz 2Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Absatz eins, sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen. Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
- (3)Absatz 3Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, vorzulegenden Angaben erlassen.
§ 7 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.
- (2)Absatz 2Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.
- (3)Absatz 3Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.
- (4)Absatz 4Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und die Entscheidungsfristen gemäß Abs. 2 und 3 sind um jeweils drei Monate zu verkürzen, sofern der Antrag gemäß § 5 in zeitlich engem Zusammenhang mit diesen steht.Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und die Entscheidungsfristen gemäß Absatz 2 und 3 sind um jeweils drei Monate zu verkürzen, sofern der Antrag gemäß Paragraph 5, in zeitlich engem Zusammenhang mit diesen steht.
- (5)Absatz 5Sind auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4a unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.Sind auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.
§ 9 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.
- (2)Absatz 2Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Absatz eins, genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
- (3)Absatz 3Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsden Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
- 2.Ziffer 2die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
- 3.Ziffer 3einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren geführt wird,
- 4.Ziffer 4Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme,
- 5.Ziffer 5einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Personengruppen durch eine gemeinsame Stellungnahme gemäß § 19 Abs. 4 Parteistellung als Bürgerinitiative erlangen können undeinen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Personengruppen durch eine gemeinsame Stellungnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Parteistellung als Bürgerinitiative erlangen können und
- 6.Ziffer 6einen Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.einen Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden. - (4)Absatz 4Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
- (5)Absatz 5Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
- (6)Absatz 6Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
§ 9a UVP-G 2000
In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen § 9 Abs. 1 anzuwenden. Auf die Kundmachung von Edikten (§§ 44a bis 44f AVG) in Großverfahren nach diesem sowie nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist § 9 Abs. 3 anzuwenden.
§ 10 UVP-G 2000
(1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde
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1. | diesen Staat so früh wie möglich und sofern für die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens, verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen sind, |
2. | ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht. |
(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, sind ihm
| | | | | | | | | | |
1. | der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung und allenfalls andere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 vorliegen, zuzuleiten, |
2. | unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und |
3. | das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln. |
(3) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.
(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt sind dem betroffenen Staat zu übermitteln.
(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens erforderlich, auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates vorzulegen.
(7) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist bezüglich Unterlagen, die den in Abs. 2 Z 1 angeführten Unterlagen entsprechen, von der betroffenen Landesregierung gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Landesregierung dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln. Werden im Verfahren weitere Unterlagen wie Gutachten oder Entscheidungen übermittelt, so sind diese der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(8) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 12 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsFür Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.
- (2)Absatz 2Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
- (3)Absatz 3Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
- 1.Ziffer einsdie zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
- 2.Ziffer 2sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,sich mit den gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 10, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
- 3.Ziffer 3Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,
- 4.Ziffer 4Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten undDarlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten und
- 5.Ziffer 5fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.
- (4)Absatz 4Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.
- (5)Absatz 5Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.
- (6)Absatz 6Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (7)Absatz 7Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (§ 9) maßgeblich.Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (Paragraph 9,) maßgeblich.
§ 12a UVP-G 2000
Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.
§ 13 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.Das Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 12,) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (Paragraph 12 a,) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
§ 14 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage und Kundmachung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung angemessene Fristen für weitere Vorbringen (Konkretisierungen zu Einwendungen und sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge) der Verfahrensparteien zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen setzen, mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete weitere Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
- (2)Absatz 2Soweit nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, sind Konkretisierungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.Soweit nicht Absatz eins, zur Anwendung kommt, sind Konkretisierungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Die mündliche Verhandlung darf erst nach Ablauf der Fristen gemäß § 13 Abs. 2 oder nach Ablauf der angemessenen Fristen gemäß Abs. 1 stattfinden.Die mündliche Verhandlung darf erst nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder nach Ablauf der angemessenen Fristen gemäß Absatz eins, stattfinden.
§ 16a UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Behörde kann unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 teilweise (hybrid) oder gänzlich (online) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Vorrangig sollen Verhandlungen in Präsenz oder hybrid abgehalten werden.Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, teilweise (hybrid) oder gänzlich (online) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Vorrangig sollen Verhandlungen in Präsenz oder hybrid abgehalten werden.
- (2)Absatz 2Findet die Verhandlung online statt, ist den Parteien und Beteiligten, den erforderlichen Sachverständigen und den sonst zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
- (3)Absatz 3Findet die mündliche Verhandlung hybrid statt, so können die Parteien und Beteiligten unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder persönlich an der Verhandlung teilnehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie in Präsenz oder online teilnehmen.
- (4)Absatz 4Wird eine Verhandlung hybrid oder online durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Verhandlungsleiter, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Verhandlungsleiters ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 EWird eine Verhandlung hybrid oder online durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Verhandlungsleiter, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Verhandlungsleiters ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der mündlichen Verhandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 EGovG) des Leiters der mündlichen Verhandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.GovG) der Niederschrift treten. Paragraph 14, Absatz eins bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.
§ 17 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
- (2)Absatz 2Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
- 1.Ziffer einsEmissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
- 2.Ziffer 2die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
- a)Litera adas Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
- b)Litera berhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
- c)Litera czu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
- 3.Ziffer 3Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden. - (3)Absatz 3Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
- (4)Absatz 4Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
- (5)Absatz 5Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
- (5a)Absatz 5 aIst eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.
- (6)Absatz 6In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
- (7)Absatz 7Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraphen 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
- (8)Absatz 8Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
- (9)Absatz 9Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
- (10)Absatz 10Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1, ausgenommen der lit. e, können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des § 18b geändert werden. Änderungen im Sinne von § 18b sind betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1, ausgenommen der lit. e, nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1, ausgenommen der Litera e,, können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des Paragraph 18 b, geändert werden. Änderungen im Sinne von Paragraph 18 b, sind betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1, ausgenommen der Litera e,, nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
§ 17a UVP-G 2000
- (1)Absatz einsBei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entscheidung nach §§ 17, 18 oder 18b mit Bescheid auszuschließen (Ausschlussbescheid), wenn in dieser vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin die Verletzung in den von ihm bzw. ihr geltend zu machenden Rechten nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entscheidung nach Paragraphen 17,, 18 oder 18b mit Bescheid auszuschließen (Ausschlussbescheid), wenn in dieser vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin die Verletzung in den von ihm bzw. ihr geltend zu machenden Rechten nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
- (2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid diesen unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nach Abs. 1 nicht vorliegen. Im Übrigen bleiben die §§ 13 und 22 VwGVG unberührt.Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid diesen unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nach Absatz eins, nicht vorliegen. Im Übrigen bleiben die Paragraphen 13 und 22 VwGVG unberührt.
§ 18 UVP-G 2000
(1) Die Behörde kann auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens kann auf Antrag des Projektwerbers auch bereits über die Zulässigkeit des Vorhabens in Teilbereichen abgesprochen werden. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.
(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
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1. | sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und |
2. | die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. |
§ 18a UVP-G 2000
Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.
§ 18b UVP-G 2000
Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn
§ 18c UVP-G 2000
- (1)Absatz einsÄnderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung, die immissionsneutral sind oder technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 darstellen und nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen, können bei der Behörde vor Zuständigkeitsübergang angezeigt werden.Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung, die immissionsneutral sind oder technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, darstellen und nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen, können bei der Behörde vor Zuständigkeitsübergang angezeigt werden.
- (2)Absatz 2Werden Änderungen nach Abs. 1 der Behörde angezeigt, so hat der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros anzuschließen und der Behörde mindestens vier Wochen vor Durchführung zu übermitteln.Werden Änderungen nach Absatz eins, der Behörde angezeigt, so hat der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros anzuschließen und der Behörde mindestens vier Wochen vor Durchführung zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet und hat die Behörde begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen ein Änderungsverfahren nach § 18b einzuleiten. Wird binnen vier Wochen ab Einbringen der Anzeige kein Änderungsverfahren nach § 18b eingeleitet, so sind die angezeigten Änderungen nicht genehmigungspflichtig und der Projektwerber/die Projektwerberin kann mit der Durchführung beginnen.Wird eine Anzeige gemäß Absatz eins, erstattet und hat die Behörde begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen ein Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, einzuleiten. Wird binnen vier Wochen ab Einbringen der Anzeige kein Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, eingeleitet, so sind die angezeigten Änderungen nicht genehmigungspflichtig und der Projektwerber/die Projektwerberin kann mit der Durchführung beginnen.
§ 20 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Die Anzeige hat auch gemäß § 18c Abs. 1 angezeigte Änderungen zu enthalten.Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Die Anzeige hat auch gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, angezeigte Änderungen zu enthalten.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11sowie Paragraph 19, Absatz 11, beizuziehen.
- (3)Absatz 3Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.
- (4)Absatz 4Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls immissionsneutrale Änderungen oder Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 darstellen. Änderungen nach § 18c sind im Abnahmebescheid festzustellen.Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls immissionsneutrale Änderungen oder Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, darstellen. Änderungen nach Paragraph 18 c, sind im Abnahmebescheid festzustellen.
- (5)Absatz 5Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 22)(Paragraph 22,) durchzuführen ist.
- (6)Absatz 6Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist. Für Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 erfolgt keine Abnahmeprüfung.Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist. Für Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1 erfolgt keine Abnahmeprüfung.
§ 21 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsMit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.
- (2)Absatz 2In Fällen des § 20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.In Fällen des Paragraph 20, Absatz 6, geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
- (3)Absatz 3Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen (§ 18) erteilt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wird, mit Rechtskraft der gemäß § 18 erteilten Genehmigungsbescheide.Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen (Paragraph 18,) erteilt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wird, mit Rechtskraft der gemäß Paragraph 18, erteilten Genehmigungsbescheide.
- (4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug darauf hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz eins und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug darauf hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b besteht, die in Paragraph 360, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
- (5)Absatz 5Auf Vorhaben der Z 18 lit. b und d des Anhanges 1 finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung. Mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides für Vorhaben der Z 18 lit. b und d des Anhanges 1 geht die Zuständigkeit für die Vollziehung und Überwachung des Genehmigungsbescheides auf die Behörden über, die nach den Verwaltungsvorschriften gemäß ihrem Wirkungsbereich für die Genehmigung der Ausführungsprojekte zuständig sind. Für die in § 17 Abs. 10 genannten Änderungen im Sinne von § 18b bleibt die Behörde nach § 39 Abs. 1 zuständig.Auf Vorhaben der Ziffer 18, Litera b und d des Anhanges 1 finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung. Mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides für Vorhaben der Ziffer 18, Litera b und d des Anhanges 1 geht die Zuständigkeit für die Vollziehung und Überwachung des Genehmigungsbescheides auf die Behörden über, die nach den Verwaltungsvorschriften gemäß ihrem Wirkungsbereich für die Genehmigung der Ausführungsprojekte zuständig sind. Für die in Paragraph 17, Absatz 10, genannten Änderungen im Sinne von Paragraph 18 b, bleibt die Behörde nach Paragraph 39, Absatz eins, zuständig.
§ 22 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsFür Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß § 21 auf Initiative der Behörde gemäß § 39Paragraph 21, auf Initiative der Behörde gemäß Paragraph 39, das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 oder zu dem gemäß § 20 Abs. 6 im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde gemäß § 39 sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt durchzuführen. das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder zu dem gemäß Paragraph 20, Absatz 6, im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde gemäß Paragraph 39, sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt durchzuführen.
- (2)Absatz 2Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß § 39 und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß Paragraph 39 und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
§ 23 UVP-G 2000
(1) Soweit dies zur Vollziehung der auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die Behörden und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und in Unterlagen einzusehen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft bzw. der Betreiber/die Betreiberin oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft noch der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Die Eigentümer/innen der Liegenschaften, die Betreiber/innen oder ihre Vertreter/innen haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. ABSCHNITT - UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN
§ 23a UVP-G 2000
(1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
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1. | Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen, |
2. | Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, |
3. | Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km. |
(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
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1. | Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn |
a) | auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder |
b) | dieser Schwellenwert voraussichtlich |
aa) | gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder |
bb) | gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle |
| erreicht wird. |
2. | Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird; |
3. | Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind |
a) | der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren, |
b) | die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen, |
c) | die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, |
d) | die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, |
e) | die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen, |
f) | die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, |
g) | Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, |
h) | Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und |
i) | sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden. |
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden. |
§ 23b UVP-G 2000
(1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
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1. | Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, |
2. | Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist. |
(2) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
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1. | Änderung von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken durch Änderung der Trasse oder Zulegung eines Gleises, jeweils auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km, |
2. a) | Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird, |
b) | Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird, |
c) | Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder |
d) | Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird, |
| jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen; |
3. | Vorhaben des Abs. 1 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist. |
| Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden. |
(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind oder eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und verbundene Maßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für eine Hochleistungsstrecke und verbundene Maßnahmen jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
§ 24 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsWenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 5, Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
- (3)Absatz 3Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
- (4)Absatz 4Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.
- (5)Absatz 5Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür § 3 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung gemäß Z 2 und Z 3 für Vorhaben nach §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben gemäß §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (§§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 und Z 3) unter Verweis auf die in § 3 Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 3 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Die Behörde nach Absatz 2, hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, oder Paragraph 23 b, Absatz 2, ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Paragraph 3, Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, für Vorhaben nach Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, und 23b Absatz 2, Ziffer 2, auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben gemäß Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23b Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23b Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,) unter Verweis auf die in Paragraph 3, Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
- (5a)Absatz 5 aStellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.Stellt die Behörde gemäß Absatz 5, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
- (6)Absatz 6Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 sowie § 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.Bei der Prüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
- (7)Absatz 7Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Abs. 3 zu den mitwirkenden Behörden zählt; § 4 (Vorverfahren und Investorenservice); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 14 (Strukturierung des Verfahrens) und § 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden: Paragraph 2, (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Absatz 3, zu den mitwirkenden Behörden zählt; Paragraph 4, (Vorverfahren und Investorenservice); Paragraph 6, (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; Paragraph 10, Absatz eins bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); Paragraph 14, (Strukturierung des Verfahrens) und Paragraph 16, (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).
- (8)Absatz 8§ 9 (öffentliche Auflage), § 9a (Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren) und § 16a (Online- oder Hybrid-Verhandlung) sind anzuwenden. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.Paragraph 9, (öffentliche Auflage), Paragraph 9 a, (Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren) und Paragraph 16 a, (Online- oder Hybrid-Verhandlung) sind anzuwenden. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt Paragraph 19, Absatz 4,
- (9)Absatz 9Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gilt § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen).Im vereinfachten Verfahren ist Paragraph 24 c, (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gilt Paragraph 24 d, (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen).
- (10)Absatz 10Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
- (11)Absatz 11Bedingen sich Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.Bedingen sich Vorhaben des Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 24 c,) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (Paragraph 24 d,) in Auftrag geben.
§ 24a UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDer Projektwerber/die Projektwerberin hat bei der Behörde gemäß § 24 Abs. 1 einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den in § 24 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 zu übermitteln. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Der Projektwerber/die Projektwerberin hat bei der Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den in Paragraph 24, Absatz eins, genannten Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zu übermitteln. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
- (2)Absatz 2Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß § 4 ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß § 6 Abs. 2 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß Paragraph 4, ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.
- (3)Absatz 3Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
- (4)Absatz 4Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.
- (5)Absatz 5Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
- (6)Absatz 6Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
§ 24b UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit der Behörde gemäß § 24 Abs. 3 einen Zeitplan für den Ablauf der Verfahren zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind in den Genehmigungsbescheiden zu begründen.Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat gemeinsam mit der Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, einen Zeitplan für den Ablauf der Verfahren zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind in den Genehmigungsbescheiden zu begründen.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag gemäß § 24a ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden.Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 24 a, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden.
§ 24c UVP-G 2000
- (1)Absatz einsFür Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.
- (2)Absatz 2Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
- (3)Absatz 3Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
- 1.Ziffer einsdie zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24fParagraph 24 f, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
- 2.Ziffer 2sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,sich mit den gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10 und Paragraph 24 a, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
- 3.Ziffer 3Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu machen,Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, zu machen,
- 4.Ziffer 4Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten undDarlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten und
- 5.Ziffer 5fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.
- (4)Absatz 4Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.
- (5)Absatz 5Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemeinverständliche Zusammenfassung zu enthalten.
- (6)Absatz 6Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (7)Absatz 7Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (§ 9) maßgeblich.Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (Paragraph 9,) maßgeblich.
§ 24d UVP-G 2000
Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 24c Abs. 6 und 7 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.
§ 24e UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 24d) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.Das Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 24 c,) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (Paragraph 24 d,) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
§ 24g UVP-G 2000
- (1)Absatz einsÄnderungen einer gemäß § 24f erteilten Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind vor dem in § 24h Abs. 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f zulässig, wennÄnderungen einer gemäß Paragraph 24 f, erteilten Genehmigung (Paragraph 24 f, Absatz 6,) sind vor dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 24 f, zulässig, wenn
- 1.Ziffer einssie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs. 1 bis 5 nicht widersprechen undsie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 24 f, Absatz eins bis 5 nicht widersprechen und
- 2.Ziffer 2die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des § 24f Abs. 13 Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Paragraph 24 f, Absatz 13, Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß. - (2)Absatz 2Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat vor Erlassung einer Genehmigung nach § 24f Abs. 6 oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat vor Erlassung einer Genehmigung nach Paragraph 24 f, Absatz 6, oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
- (3)Absatz 3Für Vorhaben nach den §§ 23a und 23b gilt darüber hinaus: Immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung sowie Änderungen der Bauabwicklung mit irrelevanten Auswirkungen sind nicht genehmigungspflichtig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f Abs. 1 eingehalten werden. § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a gilt in Bezug auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen auch als eingehalten, wenn die von der Änderung betroffenen Nachbarn/Nachbarinnen dieser nachweislich zugestimmt haben. Der Projektwerber/Die Projektwerberin hat über das Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Auflistung der auf Grund dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen ist der Fertigstellungsanzeige gemäß § 24h Abs. 1 anzufügen.Für Vorhaben nach den Paragraphen 23 a und 23b gilt darüber hinaus: Immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung sowie Änderungen der Bauabwicklung mit irrelevanten Auswirkungen sind nicht genehmigungspflichtig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, eingehalten werden. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gilt in Bezug auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen auch als eingehalten, wenn die von der Änderung betroffenen Nachbarn/Nachbarinnen dieser nachweislich zugestimmt haben. Der Projektwerber/Die Projektwerberin hat über das Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Auflistung der auf Grund dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen ist der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 24 h, Absatz eins, anzufügen.
§ 24h UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.
- (2)Absatz 2Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 1 das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des § 24g Abs. 1 geringfügige Abweichungen genehmigen.Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige gemäß Absatz eins, das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des Paragraph 24 g, Absatz eins, geringfügige Abweichungen genehmigen.
- (3)Absatz 3Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach § 24 Abs. 1 und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 24f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Wurde ein Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Abs. 2 gestellt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang jedoch nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Bescheides.Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 24 f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Wurde ein Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Absatz 2, gestellt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang jedoch nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Bescheides.
- (4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbescheide richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 3 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften und § 24f Abs. 6.Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbescheide richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz 3, nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften und Paragraph 24 f, Absatz 6,
- (5)Absatz 5Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Abs. 2 oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 2, oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
- (7)Absatz 7Für die Verfahren nach Abs. 2 und 5 gilt § 23Für die Verfahren nach Absatz 2 und 5 gilt Paragraph 23,
4. ABSCHNITT - BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN
§ 24i UVP-G 2000
Hinsichtlich der in den Ziffern 12 lit. c und e, 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.
§ 24j UVP-G 2000
Sofern für in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103 Abs. 2 WRG 1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt werden, gelten diese als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3.
§ 24k UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die Paragraphen 12,, 12a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
- (2)Absatz 2Im Genehmigungsbescheid sind die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Abschnitte zusammenzufassen.
- (3)Absatz 3Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 12 lit. c und e, 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß § 111 Abs. 5 WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 12 Litera c und e, 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß Paragraph 111, Absatz 5, WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.
§ 24l UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDer Genehmigungsinhaber hat die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten sowie die Ergebnisse einer ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form der Landesregierung, nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 21Paragraph 21, dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wird näher bestimmt, für welche Daten dies gilt und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.
- (2)Absatz 2Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 59a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des Paragraph 59 a, WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.
5. ABSCHNITT - UMWELTRAT
§ 25 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ein Umweltrat eingerichtet.
- (2)Absatz 2Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsAuskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;
- 2.Ziffer 2die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Nationalrat gemäß § 44 beizufügen;die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Nationalrat gemäß Paragraph 44, beizufügen;
- 3.Ziffer 3den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Nationalrat gemäß § 44 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Nationalrat gemäß Paragraph 44, durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
- 4.Ziffer 4Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;
- 5.Ziffer 5auf Antrag eines/einer der dem Umweltrat angehörenden Vertreters/in der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
- 6.Ziffer 6die Erlassung einer Geschäftsordnung.
- (3)Absatz 3Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
- (4)Absatz 4Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.
§ 26 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDem Umweltrat gehören an:
- 1.Ziffer einsVertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;
- 2.Ziffer 2je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
- 3.Ziffer 3zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;
- 4.Ziffer 4je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;
- 5.Ziffer 5zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin;
- 6.Ziffer 6ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;
- 7.Ziffer 7ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.ein/e Vertreter/in der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisationen.
- (2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
- (3)Absatz 3Dem Umweltrat können nicht angehören:
- 1.Ziffer einsMitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;
- 2.Ziffer 2Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts;
- 3.Ziffer 3Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
- (4)Absatz 4Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Absatz eins,) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
- (5)Absatz 5Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.
§ 27 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDer Umweltrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die jeweilige Legislaturperiode gewählt und bleiben im Amt bis zum nächsten Zusammentreten des Umweltrates. Wiederbestellungen sind zulässig.
- (2)Absatz 2Die Sitzungen des Umweltrates sind nach Bedarf einzuberufen. Begehrt ein Mitglied oder das Bundesverwaltungsgericht die Einberufung einer Sitzung, so hat der/die Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat.
- (3)Absatz 3Für Beratungen und Beschlußfassungen im Umweltrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
- (4)Absatz 4Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
- (5)Absatz 5Der Umweltrat kann aus seiner Mitte ständige oder nicht ständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter/in) zu übertragen.
- (6)Absatz 6Jedes Mitglied des Umweltrates ist verpflichtet, an den Sitzungen – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben, worauf das Ersatzmitglied einzuladen ist.
- (7)Absatz 7Die Geschäftsführung des Umweltrates obliegt dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Umweltrat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
- (8)Absatz 8Die mit der Geschäftsführung des Umweltrates betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltrat nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden oder der in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieder gebunden.
§ 28 UVP-G 2000
(1) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.
§ 29 UVP-G 2000
Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 28 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
§ 30 UVP-G 2000
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
(2) Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
(3) Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 6 des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. 4/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
(4) Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
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1. | Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren; |
2. | Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung; |
3. | Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind; |
4. | Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans; |
5. | Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht. |
§ 31 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDer Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse hat die Durchführung eines Vorantragsabschnitts nach Art. 10 der TEN-E-VO zu beantragen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens, ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung, eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten mit einer Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens und eine Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich eines Berichts über allfällige bereits erfolgte Informationen und Anhörungen der Öffentlichkeit, anzuschließen.Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse hat die Durchführung eines Vorantragsabschnitts nach Artikel 10, der TEN-E-VO zu beantragen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens, ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung, eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten mit einer Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens und eine Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich eines Berichts über allfällige bereits erfolgte Informationen und Anhörungen der Öffentlichkeit, anzuschließen.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Unterlagen der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltanwalt zur Stellungnahme, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitt sind, zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen teilt die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin spätestens drei Monate nach Antragstellung mit, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben.Die Behörde hat die in Absatz eins, genannten Unterlagen der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltanwalt zur Stellungnahme, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitt sind, zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen teilt die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin spätestens drei Monate nach Antragstellung mit, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben.
§ 32 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsIm Vorantragsabschnitt ist die Energie-Infrastrukturbehörde miteinzubeziehen und die mitwirkenden Behörden, der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde(n) und gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisationen, deren Berechtigungsbereich sich auf das Bundesland des Standortes erstreckt, sind zum Vorhaben und den vorgelegten Unterlagen anzuhören und können eine Stellungnahme abgeben. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Behörde bereitzustellen.Im Vorantragsabschnitt ist die Energie-Infrastrukturbehörde miteinzubeziehen und die mitwirkenden Behörden, der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde(n) und gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisationen, deren Berechtigungsbereich sich auf das Bundesland des Standortes erstreckt, sind zum Vorhaben und den vorgelegten Unterlagen anzuhören und können eine Stellungnahme abgeben. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Behörde bereitzustellen.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung nach § 44c Abs. 1 und 2 AVG an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Erörterung ist unter Beiziehung der Energie-Infrastrukturbehörde, der mitwirkenden Behörden und anderer Legalparteien und Amtsstellen, die nach den im UVP-Verfahren mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen. Bei der öffentlichen Erörterung hat der Projektwerber/die Projektwerberin die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen vom ihm/ihr geprüften Lösungsmöglichkeiten mit der Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens darzulegen. Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen ist.Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung nach Paragraph 44 c, Absatz eins und 2 AVG an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Erörterung ist unter Beiziehung der Energie-Infrastrukturbehörde, der mitwirkenden Behörden und anderer Legalparteien und Amtsstellen, die nach den im UVP-Verfahren mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen. Bei der öffentlichen Erörterung hat der Projektwerber/die Projektwerberin die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen vom ihm/ihr geprüften Lösungsmöglichkeiten mit der Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens darzulegen. Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen ist.
- (3)Absatz 3Kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben, ist der betroffene Staat, in sinngemäßer Anwendung des § 10, über das Vorhaben und die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bereits im Vorantragsabschnitt und über die öffentliche Erörterung zu informieren und ist dem betroffenen Staat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.Kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben, ist der betroffene Staat, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10,, über das Vorhaben und die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bereits im Vorantragsabschnitt und über die öffentliche Erörterung zu informieren und ist dem betroffenen Staat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
§ 33 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDie Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Projektwerber/der Projektwerberin und der Energie-Infrastrukturbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 1 einen Zeitplan, der für die weiteren Schritte des Vorantragsabschnitts und für das UVP-Verfahren einen straffen Ablauf vorsieht. Dabei sind für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung (§ 17) längsten ein Jahr und sechs Monate vorzusehen. Verzögerungen bei der Erstellung der Einreichunterlagen sind vom Projektwerber/der Projektwerberin der Behörde und der Energie-Infrastrukturbehörde, Verzögerungen im Verfahren sind von der Behörde der Energie-Infrastrukturbehörde mitzuteilen und zu begründen.Die Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Projektwerber/der Projektwerberin und der Energie-Infrastrukturbehörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, einen Zeitplan, der für die weiteren Schritte des Vorantragsabschnitts und für das UVP-Verfahren einen straffen Ablauf vorsieht. Dabei sind für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung (Paragraph 17,) längsten ein Jahr und sechs Monate vorzusehen. Verzögerungen bei der Erstellung der Einreichunterlagen sind vom Projektwerber/der Projektwerberin der Behörde und der Energie-Infrastrukturbehörde, Verzögerungen im Verfahren sind von der Behörde der Energie-Infrastrukturbehörde mitzuteilen und zu begründen.
- (2)Absatz 2Spätestens sechs Monate nach dem Antrag gemäß § 31 Abs. 1 legt die Behörde in Zusammenarbeit mit der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung, die Unterlagen und den Detailierungsgrad der Informationen fest, die vom Projektwerber/der Projektwerberin für die Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5) voraussichtlich benötigt werden und teilt mit, welche Aspekte bei der Ausarbeitung des Detailprojekts zu beachten sind.Spätestens sechs Monate nach dem Antrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, legt die Behörde in Zusammenarbeit mit der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung, die Unterlagen und den Detailierungsgrad der Informationen fest, die vom Projektwerber/der Projektwerberin für die Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph 5,) voraussichtlich benötigt werden und teilt mit, welche Aspekte bei der Ausarbeitung des Detailprojekts zu beachten sind.
§ 34 UVP-G 2000
(1) Die Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.
(2) In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.
(3) Die Behörde hat der Energie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in der TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.
6. ABSCHNITT - GEMEINSAME BESTIMMUNG
§ 39 UVP-G 2000
(1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.
(3) Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.
(4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach § 3 Abs. 7 Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.
§ 40 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsÜber Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
- (2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5,
- (3)Absatz 3In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7,, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
- (4)Absatz 4Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
- (5)Absatz 5Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b,, 5 Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.
- (6)Absatz 6Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
- (7)Absatz 7Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.
§ 42 UVP-G 2000
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)
§ 42a UVP-G 2000
Wird ein Genehmigungsbescheid in der Fassung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid in der Fassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
§ 43 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDer/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Soweit möglich ist der wesentliche Inhalt der UVP-Dokumentation im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§ 3 Abs. 7 und 24 Abs. 5), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidungen, die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß §§ 9 Abs. 3, 17 Abs. 7 und 24f Abs. 13 erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den zuständigen Behörden und vom Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Soweit möglich ist der wesentliche Inhalt der UVP-Dokumentation im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (Paragraphen 3, Absatz 7 und 24 Absatz 5,), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidungen, die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß Paragraphen 9, Absatz 3,, 17 Absatz 7 und 24f Absatz 13, erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den zuständigen Behörden und vom Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur übermittelt werden anDie Daten gemäß Absatz eins, dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur übermittelt werden an
- 1.Ziffer einsDienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,
- 2.Ziffer 2die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.
§ 44 UVP-G 2000
Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33e WRG 1959, zu berichten.
§ 45 UVP-G 2000
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe
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1. | bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24f) durchführt oder betreibt; |
2. | bis zu € 17 500, wer |
a) | das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 1) durchführt oder betreibt, |
b) | Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie § 24h Abs. 2 nicht einhält, |
c) | der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 nicht nachkommt, |
d) | entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt. |
§ 46 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen über den Umweltsenat in §§ 39 Abs. 3 und 40 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2000 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.Die Bestimmungen über den Umweltsenat in Paragraphen 39, Absatz 3 und 40 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2000 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.
- (3)Absatz 3Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.
- (4)Absatz 4Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei § 24 Abs. 3 letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.
- (5)Absatz 5Die Bestimmungen des fünften Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das in Anhang 2 angeführte Leitverfahren oder im Fall des § 30 Abs. 2 das Anhörungsverfahren gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 oder im Fall des § 30 Abs. 3 das Anhörungsverfahren gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde.Die Bestimmungen des fünften Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das in Anhang 2 angeführte Leitverfahren oder im Fall des Paragraph 30, Absatz 2, das Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 oder im Fall des Paragraph 30, Absatz 3, das Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 4, des Hochleistungsstreckengesetzes bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde.
- (6)Absatz 6Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
- (7)Absatz 7Die §§ 17 Abs. 2a, 24, 30, 35 Abs. 1 und 47 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Die Paragraphen 17, Absatz 2 a,, 24, 30, 35 Absatz eins und 47 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
- (8)Absatz 8Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 3, § 3a, §§ 4 bis 10, § 12, § 12a, § 13, §§ 16 bis 18a, §§ 19 bis 23b, § 24 Abs. 1 bis 10, § 24a bis § 24l, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 7 und 8, §§ 39 bis 45, § 46 Abs. 8 bis 11 und § 47 Abs. 1, 2 und 4 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2000 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; die §§ 8, 11, 14, 15 sowie die §§ 30 bis 38 und die Anhänge 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraphen 4 bis 10, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 13,, Paragraphen 16 bis 18a, Paragraphen 19 bis 23b, Paragraph 24, Absatz eins bis 10, Paragraph 24 a bis Paragraph 24 l,, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 7 und 8, Paragraphen 39 bis 45, Paragraph 46, Absatz 8 bis 11 und Paragraph 47, Absatz eins,, 2 und 4 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; die Paragraphen 8,, 11, 14, 15 sowie die Paragraphen 30 bis 38 und die Anhänge 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
- (9)Absatz 9Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.Auf Vorhaben, die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.
- (10)Absatz 10Der Übergang der Zuständigkeit für Vorhaben, für die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt ein Abnahmebescheid erlassen wurde, richtet sich nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996.Der Übergang der Zuständigkeit für Vorhaben, für die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt ein Abnahmebescheid erlassen wurde, richtet sich nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,.
- (11)Absatz 11Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 erfasst sind, sind die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, erfasst sind, sind die Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.
- (12)Absatz 12§ 45 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 45, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (13)Absatz 13§ 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (14)Absatz 14Die §§ 23a und 24h Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.Die Paragraphen 23 a und 24h Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, treten mit 1. April 2002 in Kraft.
- (15)Absatz 15Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits vor dem 15. Februar 2002 eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 gilt § 24h Abs. 5 sinngemäß. Soweit die Ergebnisse einer bereits nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des § 24h Abs. 5 in eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 3 einfließen, sind die sich aus der Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 ergebenden Vorgaben einzuhalten. § 24h Abs. 6 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß § 20 ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist § 24h Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits vor dem 15. Februar 2002 eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gilt Paragraph 24 h, Absatz 5, sinngemäß. Soweit die Ergebnisse einer bereits nach den Paragraphen 24 a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 5, in eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einfließen, sind die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 ergebenden Vorgaben einzuhalten. Paragraph 24 h, Absatz 6, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist Paragraph 24 h, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
- (16)Absatz 16Für sonstige Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen Trassenverordnung sicher gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem § 24 Abs. 11 gleichwertiger Rechtsschutz gewährt wird. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 gilt § 24h Abs. 5 sinngemäß. Soweit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des § 24h Abs. 5 in eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 3 einfließen, sind die sich aus einer straßenrechtlichen Trassenverordnung ergebenden Vorgaben einzuhalten. § 24h Abs. 6 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß § 20 ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist § 24h Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.Für sonstige Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Paragraphen 24 a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen Trassenverordnung sicher gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem Paragraph 24, Absatz 11, gleichwertiger Rechtsschutz gewährt wird. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gilt Paragraph 24 h, Absatz 5, sinngemäß. Soweit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 5, in eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einfließen, sind die sich aus einer straßenrechtlichen Trassenverordnung ergebenden Vorgaben einzuhalten. Paragraph 24 h, Absatz 6, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist Paragraph 24 h, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
- (17)Absatz 17Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie § 24 Abs. 3 angewendet hat, ist keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 über das Feststellungsverfahren ist nicht anzuwenden.Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Paragraph 24, Absatz 3, angewendet hat, ist keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, über das Feststellungsverfahren ist nicht anzuwenden.
- (18)Absatz 18Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004 neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 4, 5 und 7, § 3a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 bis 5, § 10, § 12 Abs. 4, § 17, § 18, § 18a, § 18b, § 19 Abs. 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 22, § 23a bis § 24h, § 24i bis § 24l, § 39, § 41, § 45 und § 47 sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Z 1, 2, 9 bis 15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 7, Paragraph 3 a,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3 bis 5, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b,, Paragraph 19, Absatz eins,, 3, 4, 6 und 8 bis 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22,, Paragraph 23 a bis Paragraph 24 h,, Paragraph 24 i bis Paragraph 24 l,, Paragraph 39,, Paragraph 41,, Paragraph 45 und Paragraph 47, sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Ziffer eins,, 2, 9 bis 15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.
- 2.Ziffer 2Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten § 24f, Z 38 des Anhanges 1 sowie die Fußnoten 6, 11 und 21 in Anhang 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, BGBl. I Nr. 151/2001 und BGBl. I Nr. 50/2002 außer Kraft.Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Ziffer eins, genannten Bestimmungen treten Paragraph 24 f,, Ziffer 38, des Anhanges 1 sowie die Fußnoten 6, 11 und 21 in Anhang 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, außer Kraft.
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009)Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,)- 3.Ziffer 3§ 3a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 3 Abs. 7 vorliegt und ein Verfahren gemäß § 5 oder, wurde festgestellt, dass kein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach einem anzuwendenden Materiengesetz eingeleitet wurde. § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 sind auf Vorhaben anzuwenden, für die das Verfahren gemäß § 5 oder § 24a nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird.Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, vorliegt und ein Verfahren gemäß Paragraph 5, oder, wurde festgestellt, dass kein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach einem anzuwendenden Materiengesetz eingeleitet wurde. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, sind auf Vorhaben anzuwenden, für die das Verfahren gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 24 a, nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird.
- 4.Ziffer 4Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.Auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
- 5.Ziffer 5Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:
- a)Litera aBundesstraßen und Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 durchgeführt wird;Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 die Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, durchgeführt wird;
- b)Litera bBundesstraßen und Hochleistungsstrecken, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die bis zum 31. Dezember 2004 das nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren oder ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Einzelfallprüfung beantragt;
- c)Litera cBundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß § 4 eingeleitet und bis zum 31. Mai 2005 die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 durchgeführt wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 beantragt.Bundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß Paragraph 4, eingeleitet und bis zum 31. Mai 2005 die Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, durchgeführt wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, beantragt.
- (19)Absatz 19(Verfassungsbestimmung) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004 neu gefasster oder eingefügter Verfassungsbestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Verfassungsbestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, neu gefasster oder eingefügter Verfassungsbestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Verfassungsbestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 50, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Ziffer eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 50,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
- 2.Ziffer 2§ 24 Abs. 11 und § 47 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 treten am 1. Jänner 2005 außer Kraft, sind jedoch nach Maßgabe der Z 3 und des Abs. 18 Z 5 in Bezug auf die dort genannten Vorhaben weiter anzuwenden.Paragraph 24, Absatz 11 und Paragraph 47, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, treten am 1. Jänner 2005 außer Kraft, sind jedoch nach Maßgabe der Ziffer 3 und des Absatz 18, Ziffer 5, in Bezug auf die dort genannten Vorhaben weiter anzuwenden.
- 3.Ziffer 3Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:
- a)Litera aBundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 ein Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 5 eingeleitet worden ist; wird für derartige Vorhaben jedoch die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 die Bestimmung des § 24h Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004;Bundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 5, eingeleitet worden ist; wird für derartige Vorhaben jedoch die Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, die Bestimmung des Paragraph 24 h, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 153/2004;
- b)Litera bHochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß § 4 eingeleitet worden ist, sofern der Projektwerber/die Projektwerberin nicht die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 beantragt; wird für derartige Vorhaben die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 die Bestimmung des § 24h Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß Paragraph 4, eingeleitet worden ist, sofern der Projektwerber/die Projektwerberin nicht die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, beantragt; wird für derartige Vorhaben die Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, die Bestimmung des Paragraph 24 h, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,.
- 4.Ziffer 4In Bezug auf Vorhaben nach Z 3, für die das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3 nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Trassenverordnungen auf einen innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung der Verordnung gestellten Antrag der im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 genannten Personen.In Bezug auf Vorhaben nach Ziffer 3,, für die das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Trassenverordnungen auf einen innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung der Verordnung gestellten Antrag der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, genannten Personen.
- (20)Absatz 20Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1 und 2, 23b Abs. 2, 24 Abs. 7, 24a Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz eins,, 5 Absatz eins und 3, 6 Absatz eins und 2, 23b Absatz 2,, 24 Absatz 7,, 24a Absatz 3, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.
- 2.Ziffer 2§ 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.
- 3.Ziffer 3§ 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage anhängig ist.Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage anhängig ist.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 48, BGBl. I Nr. 80/2018)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,)- 5.Ziffer 5Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
- 6.Ziffer 6Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner novellierten Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner novellierten Fassung weiterhin anzuwenden.
- 7.Ziffer 7Auf Vorhaben, auf die gemäß Abs. 18 Z 5 und Abs. 19 der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 nicht anzuwenden ist, findet auch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009 keine Anwendung.Auf Vorhaben, auf die gemäß Absatz 18, Ziffer 5 und Absatz 19, der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, nicht anzuwenden ist, findet auch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, keine Anwendung.
- (21)Absatz 21§ 1 Abs. 2 sowie Anhang 1 Z 4 lit. b und c, Z 13 lit. b bis d samt Schlusssatz, Z 29a und Z 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, sowie Anhang 1 Ziffer 4, Litera b und c, Ziffer 13, Litera b bis d samt Schlusssatz, Ziffer 29 a und Ziffer 89, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
- (22)Absatz 22(Verfassungsbestimmung) § 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 40 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 19 Abs. 7 letzter Satz sowie Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz sowie der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ und die Wortfolge „mit 1. Jänner 2014“ in § 40a“ und die Wortfolge „mit 1. Jänner 2014“ in Paragraph 40 a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- (23)Absatz 23Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des §§ 24 Abs. 1, 3, 3a und 7, des § 24a Abs. 3, und des § 24f Abs. 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein Genehmigungsverfahren nach § 24g anhängig ist, ist diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des Paragraphen 24, Absatz eins,, 3, 3a und 7, des Paragraph 24 a, Absatz 3,, und des Paragraph 24 f, Absatz 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24 g, anhängig ist, ist diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.
- (24)Absatz 24§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6, 7 und 7a, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 3, 4 und 10, § 24 Abs. 5, 5a und 7, § 24f Abs. 8, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 40 samt Überschrift, § 42 Abs. 3, § 42a sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 40a und § 42 Abs. 3 außer Kraft. § 3a Abs. 8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft, § 45 Z 2 tritt mit diesem Datum in Kraft. Abweichend vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Artikel 2), gilt Folgendes:Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 6,, 7 und 7a, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 19, Absatz 3,, 4 und 10, Paragraph 24, Absatz 5,, 5a und 7, Paragraph 24 f, Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 42 a, sowie Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 40 a und Paragraph 42, Absatz 3, außer Kraft. Paragraph 3 a, Absatz 8, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft, Paragraph 45, Ziffer 2, tritt mit diesem Datum in Kraft. Abweichend vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Artikel 2), gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsIst ein Bescheid des Umweltsenates, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages, wenn auch nur einer Partei, nicht gültig zugestellt worden, so hat, soweit der Bescheid bis 31. Jänner 2014 gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht als zugestellt gelten würde (§ 2 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes), das Bundesverwaltungsgericht die Zustellung zu verfügen. § 2 Abs. 3 letzter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ist nicht anzuwenden.Ist ein Bescheid des Umweltsenates, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages, wenn auch nur einer Partei, nicht gültig zugestellt worden, so hat, soweit der Bescheid bis 31. Jänner 2014 gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht als zugestellt gelten würde (Paragraph 2, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes), das Bundesverwaltungsgericht die Zustellung zu verfügen. Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ist nicht anzuwenden.
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gilt auch für Überprüfungsanträge gemäß den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013.Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gilt auch für Überprüfungsanträge gemäß den Paragraphen 3, Absatz 7 a und 24 Absatz 5 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,.
- 3.Ziffer 3Die § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und 4, sowie § 6 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gelten sinngemäß.Die Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und 4, sowie Paragraph 6, Absatz 2 und 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gelten sinngemäß.
- 4.Ziffer 4Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig sind, sind vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anhängig sind, sind vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.
- 5.Ziffer 5Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b, die nach dem 31. Dezember 2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den Paragraphen 23 a, oder 23b, die nach dem 31. Dezember 2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Paragraph 30, Absatz 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.
- (25)Absatz 25Die Bestimmungen des neu eingefügten 6. Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein UVP-Verfahren gemäß § 5 oder ein Vorverfahren gemäß § 4 unter direkter Anwendung des Art. 10 der TEN-E-VO vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2016 eingeleitet wurde.Die Bestimmungen des neu eingefügten 6. Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein UVP-Verfahren gemäß Paragraph 5, oder ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, unter direkter Anwendung des Artikel 10, der TEN-E-VO vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, eingeleitet wurde.
- (26)Absatz 26§ 3 Abs. 7a i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2016 gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Für Vorhaben, bei denen am 15. April 2015 noch nicht alle nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder erforderlichen Zwangsrechte rechtskräftig erteilt oder bei denen am 15. April 2015 gegen Genehmigungen oder Zwangsrechte eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, gilt für den Fall der Aufhebung oder Nichtigerklärung aus dem Grund, weil darin eine nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. April 2015, C-570/13, als unionsrechtswidrig beurteilte bindende Wirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 oder § 24 Abs. 5 angenommen wird, § 42a mit der Maßgabe, dass bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides oder Ersatzurteils, längstens jedoch drei Jahre ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden oder als nichtig erklärenden Entscheidung an den Projektwerber/die Projektwerberin, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens weiter ausgeübt werden kann.Paragraph 3, Absatz 7 a, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Für Vorhaben, bei denen am 15. April 2015 noch nicht alle nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder erforderlichen Zwangsrechte rechtskräftig erteilt oder bei denen am 15. April 2015 gegen Genehmigungen oder Zwangsrechte eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, gilt für den Fall der Aufhebung oder Nichtigerklärung aus dem Grund, weil darin eine nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. April 2015, C-570/13, als unionsrechtswidrig beurteilte bindende Wirkung von Feststellungsbescheiden nach Paragraph 3, Absatz 7, oder Paragraph 24, Absatz 5, angenommen wird, Paragraph 42 a, mit der Maßgabe, dass bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides oder Ersatzurteils, längstens jedoch drei Jahre ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden oder als nichtig erklärenden Entscheidung an den Projektwerber/die Projektwerberin, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens weiter ausgeübt werden kann.
- (27)Absatz 27§ 3 Abs. 2, § 3a Abs. 6, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 7, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 24a Abs. 4, § 24f Abs. 13, § 40 Abs. 1 und 3 sowie Anhang 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3 a, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz 13,, Paragraph 40, Absatz eins und 3 sowie Anhang 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (28)Absatz 28Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018 neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsAuf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde, sind § 2 Abs. 6, § 23b Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 8 und Abs. 12 und § 24f Abs. 8 vierter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 nicht anzuwenden.Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß Paragraphen 5, oder 24a eingeleitet wurde, sind Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 12 und Paragraph 24 f, Absatz 8, vierter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, nicht anzuwenden.
- 2.Ziffer 2Die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen dieses Gesetzes – § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 3 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 Satz 3, 6 und 7, Abs. 8, § 3a Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 24 Abs. 5 Satz 3, 7 und 8, § 24 f Abs. 3 letzter Satz – sind mit Inkrafttreten dieser Novelle in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 auf anhängige Verfahren, die nach dem 16. Mai 2017 beantragt wurdenDie zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen dieses Gesetzes – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 3, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 7, Satz 3, 6 und 7, Absatz 8,, Paragraph 3 a, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, Satz 1 und 2, Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 5, Satz 3, 7 und 8, Paragraph 24, f Absatz 3, letzter Satz – sind mit Inkrafttreten dieser Novelle in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, auf anhängige Verfahren, die nach dem 16. Mai 2017 beantragt wurden, anzuwenden.
- 3.Ziffer 3Auf Vorhaben des § 23a Abs. 2 Ziffer 1 lit. b und § 23b Abs. 3 sowie auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.Auf Vorhaben des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 1 Litera b und Paragraph 23 b, Absatz 3, sowie auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
- 4.Ziffer 4Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 28 lit. b und Z 33, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 11.02.2015 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde sowie auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 46 lit. c, lit. d, lit. i oder lit. j die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 07.08.2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.Auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 28, Litera b und Ziffer 33,, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 11.02.2015 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde sowie auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 46, Litera c,, Litera d,, Litera i, oder Litera j, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 07.08.2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
- 5.Ziffer 5Nach § 19 Abs. 9 haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens 1. Dezember 2019 vorzulegen. Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so bleibt in Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder die Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation für bereits anhängige Verfahren aufrecht.Nach Paragraph 19, Absatz 9, haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens 1. Dezember 2019 vorzulegen. Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so bleibt in Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder die Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation für bereits anhängige Verfahren aufrecht.
- (29)Absatz 29Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit römisch XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023)Anmerkung, formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
- 1.Ziffer einsAuf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den Paragraphen 5, oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, sowie die Änderungen in Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 Ziffer 5 und Paragraph 40, Absatz 2, nicht anzuwenden.
- 2.Ziffer 2Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1.Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Ziffer eins, des Anhanges 1.
- 3.Ziffer 3Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.
- 4.Ziffer 4Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzten Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
§ 47 UVP-G 2000
- (1)Absatz einsFür die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung zuständig.Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
- (2)Absatz 2Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.Für die Vollziehung der Paragraphen 23 a bis 24h und des Paragraph 45, in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.
- (3)Absatz 3Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.Für die Vollziehung der Paragraphen 21,, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.
- (4)Absatz 4Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zuständig.Für die Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 9, ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zuständig.
- (5)Absatz 5Für die Vollziehung der Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem 6. Abschnitt ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.
- (6)Absatz 6Für die Vollziehung der §§ 24i bis 24l ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.Für die Vollziehung der Paragraphen 24 i bis 24l ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.
Anlagen
Anl. 1 UVP-G 2000
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
| Abfallwirtschaft | | |
Z 1 | - a)
(Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
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Z 39 | - a)
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Anl. 2 UVP-G 2000
Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben. |
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