Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1.Ziffer einsNeubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2.Ziffer 2Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3.Ziffer 3Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2)Absatz 2Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1.Ziffer einsNeubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn
a)Litera aauf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder
b)Litera bdieser Schwellenwert voraussichtlich
aa)Sub-Litera, a, agemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder
bb)Sub-Litera, b, bgemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle
erreicht wird.
2.Ziffer 2Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
3.Ziffer 3Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind
a)Litera ader Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
b)Litera bdie Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
c)Litera cdie Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
d)Litera ddie Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,
e)Litera edie Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
f)Litera fdie Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
g)Litera gÄnderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
h)Litera hAnlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und
i)Litera isonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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