§ 30 UVP-G 2000 Vorhaben von gemeinsamem Interesse

UVP-G 2000 - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
  2. (2)Absatz 2Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 6 des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. 4/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel römisch III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
  4. (4)Absatz 4Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
    3. 3.Ziffer 3Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
    4. 4.Ziffer 4Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
    5. 5.Ziffer 5Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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