Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24f Abs. 13 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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