§ 7 UVP-G 2000

UVP-G 2000 - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und die Entscheidungsfristen gemäß Abs. 2 und 3 sind um jeweils drei Monate zu verkürzen, sofern der Antrag gemäß § 5 in zeitlich engem Zusammenhang mit diesen steht.Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und die Entscheidungsfristen gemäß Absatz 2 und 3 sind um jeweils drei Monate zu verkürzen, sofern der Antrag gemäß Paragraph 5, in zeitlich engem Zusammenhang mit diesen steht.
  5. (5)Absatz 5Sind auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4a unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.Sind auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.
In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
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