Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Sofern für in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103 Abs. 2 WRG 1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt werden, gelten diese als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24j UVP-G 2000
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24j UVP-G 2000 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24j UVP-G 2000