Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die Paragraphen 12,, 12a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
(2)Absatz 2Im Genehmigungsbescheid sind die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Abschnitte zusammenzufassen.
(3)Absatz 3Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 12 lit. c und e, 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß § 111 Abs. 5 WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 12 Litera c und e, 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß Paragraph 111, Absatz 5, WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.
In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
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