§ 18a UVP-G 2000 Abschnittsgenehmigungen

UVP-G 2000 - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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