Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe
1.Ziffer einsbis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24f) durchführt oder betreibt;bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (Paragraphen 3,, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (Paragraphen 17,, 24f) durchführt oder betreibt;
2.Ziffer 2bis zu € 17 500, wer
a)Litera adas genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 1) durchführt oder betreibt,das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (Paragraphen 18 b,, 24g Absatz eins,) durchführt oder betreibt,
b)Litera bNebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie § 24h Abs. 2 nicht einhält,Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6 sowie Paragraph 24 h, Absatz 2, nicht einhält,
c)Litera cder Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 nicht nachkommt,der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, nicht nachkommt,
d)Litera dentgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
In Kraft seit 18.06.2013 bis 31.12.9999
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