Anl. 1 UVP-G 2000 Land- und

UVP-G 2000 - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Forstwirtschaft

 

 

Z 43Ziffer 43,

 

  1. a)Litera aAnlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze65 000 Mastgeflügelplätze2 500 Mastschweineplätze700 Sauenplätze500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt);
  1. b)Litera bAnlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß § 33f WRG 1959, ab folgender Größe:Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959, ab folgender Größe:40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze42500 Mastgeflügelplätze1400 Mastschweineplätze450 Sauenplätze300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt).

Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.

Z 44Ziffer 44,

 

  1. a)Litera aIntensive Fischzucht 12) mit einer Produktionskapazität von mindestens 300 t/a;
  1. b)Litera bintensive Fischzucht 12) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Produktionskapazität von mindestens 150 t/a.

Ausgenommen von Z 44 sind Fischhaltungen in geschlossenen Bauwerken an Land, die als geschlossene Kreislaufanlagen ausgestaltet sind und bei welchen die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als 2% Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Wasservolumens der Anlage.Ausgenommen von Ziffer 44, sind Fischhaltungen in geschlossenen Bauwerken an Land, die als geschlossene Kreislaufanlagen ausgestaltet sind und bei welchen die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als 2% Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Wasservolumens der Anlage.

Z 45Ziffer 45,

 

  1. a)Litera aUmwandlung von Ödland 13) oder naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung 14) mit einer Fläche von mindestens 70 ha;
  1. b)Litera bUmwandlung von Ödland 13) der naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung 14) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Fläche von mindestens 35 ha;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen.

Z 46Ziffer 46,

 

  1. a)Litera aRodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
  2. b)Litera bErweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;
  3. c)Litera cTrassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;
  4. d)Litera dErweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;
  1. e)Litera eErstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;
  2. f)Litera fErweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;
  3. g)Litera gRodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
  4. h)Litera hErweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;
  5. i)Litera iTrassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;
  6. j)Litera jErweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist sowie, dass bei Vorhaben der lit. a und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der lit. c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der lit. e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der lit. i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.. Beinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen als auch Trassenaufhiebe, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen..sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen. Ausgenommen von Ziffer 46, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Ziffer 46, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist sowie, dass bei Vorhaben der Litera a und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der Litera c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der Litera e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der Litera i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.. Beinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen als auch Trassenaufhiebe, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen..

 

[Sonstige Anlagen]

 

 

Z 47Ziffer 47,

 

  1. a)Litera aNeuerrichtung von integrierten chemischen Werken, dh. Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung 16), die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem Verbund in funktioneller Hinsicht 17) stehen;
  2. b)Litera bErweiterung eines integrierten chemischen Werkes durch Neuerrichtung von Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung 16), die mit einem bestehenden integrierten chemischen Werk in einem Verbund in funktioneller Hinsicht 17) stehen 18).

 

Z 48Ziffer 48,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
    • Strichaufzählungzur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),
    • Strichaufzählungzur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
    • Strichaufzählungzur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,
    • Strichaufzählungzur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
    • Strichaufzählungzur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,
    • Strichaufzählungzur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Tensiden,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,

mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);

  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
    • Strichaufzählungzur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),
    • Strichaufzählungzur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
    • Strichaufzählungzur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,
    • Strichaufzählungzur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
    • Strichaufzählungzur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,
    • Strichaufzählungzur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Tensiden,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).

Z 49Ziffer 49,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Wasserstoffperoxid,
    • Strichaufzählungmittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);

  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Wasserstoffperoxid,
    • Strichaufzählungmittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).

Z 50Ziffer 50,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;
  2. b)Litera bAnlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a;
  1. c)Litera cAnlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a;
  2. d)Litera dAnlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a.

Z 51Ziffer 51,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.

Z 52Ziffer 52,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
    • Strichaufzählungzur Herstellung von aromatischen Verbindungen,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von organischen Farbmitteln,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Duftstoffen,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
    • Strichaufzählungzur Herstellung von aromatischen Verbindungen,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von organischen Farbmitteln,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Duftstoffen,
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 53Ziffer 53,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
    • Strichaufzählungzur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.soweit nicht durch Ziffer 57, erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 54Ziffer 54,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 55Ziffer 55,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung oder zur Verarbeitung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung oder zur Verarbeitung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 56Ziffer 56,

 

Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

 

Z 57Ziffer 57,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen 20) mit einer Produktionskapazität von mehr als 15 000 t/a;
  2. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen 20) mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;
  1. c)Litera cAnlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a;
  2. d)Litera dAnlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.

Z 58Ziffer 58,

 

Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen.

 

Z 59Ziffer 59,

 

  1. a)Litera aNeuerrichtung von Anlagen für Arbeiten (beabsichtigte Verwendung gemäß § 1 Abs. 3 VbA, BGBl. II Nr. 237/1998) mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 (§ 40 Abs. 5 Z 3 und 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994), die für Produktionszwecke bestimmt sind und ein Arbeitsvolumen von mehr als 10 l aufweisen;Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten (beabsichtigte Verwendung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,) mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 (Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,), die für Produktionszwecke bestimmt sind und ein Arbeitsvolumen von mehr als 10 l aufweisen;
  2. b)Litera bNeuerrichtung von Anlagen für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen ab der Sicherheitsstufe 3 (§ 5 Z 3 GTG, BGBl. Nr. 510/1994) in großem Maßstab (§ 4 Z 11 GTG, BGBl. Nr. 510/1994).Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen ab der Sicherheitsstufe 3 (Paragraph 5, Ziffer 3, GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,) in großem Maßstab (Paragraph 4, Ziffer 11, GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,).

 

Z 60Ziffer 60,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Zellstoff, Zellulose oder Holzstoff, ausgenommen Holzschliff;
  2. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von Holzschliff mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
  1. c)Litera cAnlagen zur Herstellung von Holzschliff in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.

Z 61Ziffer 61,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder 72 000 t/a;
  2. b)Litera bsonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
  1. c)Litera cAnlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t/d oder 36 000 t/a;
  2. d)Litera dsonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 62Ziffer 62,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.

Z 63Ziffer 63,

 

  1. a)Litera aAnlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen in schutzwürdigen Gebieten der Kategogorie E mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.

Z 64Ziffer 64,

 

  1. a)Litera aNeuerrichtung von integrierten Hüttenwerken 21) zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl;
  2. b)Litera bAnlagen zum Rösten und Sintern von Erzen;
  3. c)Litera cAnlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;
  4. d)Litera dAnlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;
  1. e)Litera eAnlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 375.000 t/a;
  2. f)Litera fAnlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 375.000 t/a.

Z 65Ziffer 65,

 

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.

 

Z 66Ziffer 66,

 

  1. a)Litera aEisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
  2. b)Litera bNichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
  1. c)Litera cEisenmetallgießereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
  2. d)Litera dNichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 67Ziffer 67,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Jahresverbrauch von mehr als 3 000 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 15 000 t an Beschichtungsstoffen;
  1. b)Litera bAnlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 500 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Jahresverbrauch von mehr als 7 500 t an Beschichtungsstoffen.

Z 68Ziffer 68,

 

  1. a)Litera aAnlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 Stück/a;
  2. b)Litera bAnlagen zum Bau von Kfz-Motoren mit einer Produktionskapazität von mehr als 600 000 Stück/a;
  1. c)Litera cAnlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 Stück/a;
  2. d)Litera dAnlagen zum Bau von Kfz-Motoren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 450 000 Stück/a.

Z 69Ziffer 69,

 

Schiffswerften mit einer Slipanlage von mehr als 150 m Länge.

 

Z 70Ziffer 70,

 

  1. a)Litera aAnlagen für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t;
  1. b)Litera bAnlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E.

Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.Berechnungsgrundlage (Paragraph 3 a, Absatz 3,) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.

Z 71Ziffer 71,

 

Anlagen für den Bau von schienengebundenen Fahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 Stück/a für den Eisenbahnbetrieb oder mehr als 400 Stück/a für den Straßenbahnbetrieb.

 

Z 72Ziffer 72,

 

Anlagen mit mehr als 60 Prüfständen für Motoren, Turbinen oder Reaktoren, ausgenommen Kaltprüfstände.

 

Z 73Ziffer 73,

 

Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss.

 

Z 74Ziffer 74,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.

Z 75Ziffer 75,

 

Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, bei der Asbestzementherstellung mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t Fertigprodukten/a, bei Reibungsbelägen mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 t Fertigerzeugnissen/a, bei anderen Verwendungen mit einem Einsatz von mehr als 50 t/a.

 

Z 76Ziffer 76,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

Z 77Ziffer 77,

 

  1. a)Litera aAnlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

Z 78Ziffer 78,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.

Z 79Ziffer 79,

 

  1. a)Litera aRaffinerien für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen);

Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;Berechnungsgrundlage für Änderungen der Litera a, (Paragraph 3 a, Absatz 3,) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;

  1. b)Litera bNeuerrichtung von Anlagen in einer Raffinerie für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D.

Z 80Ziffer 80,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 t;
  2. b)Litera bAnlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 m3 (bezogen auf 0° C, 1,013 hPa);
  3. c)Litera coberirdische Lagerung von festen fossilen Brennstoffen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 500 000 t;
  1. d)Litera dAnlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 000 t.

Z 81Ziffer 81,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle mit einer Kapazität von mehr als 250 000 t/a;
  2. b)Litera bAnlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer;
  3. c)Litera cAnlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 500 t Kohle;
  1. d)Litera dAnlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Kapazität von mehr als 125 000 t/a;
  2. e)Litera eAnlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 250 t Kohle oder bituminösem Schiefer in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D;
  3. f)Litera fAnlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 250 t Kohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D.

Z 82Ziffer 82,

 

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d.

 

Z 83Ziffer 83,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;
  2. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;
  3. c)Litera cAnlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a;
  1. d)Litera dAnlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 56 250 t/a;
  2. e)Litera eAnlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 112 500 t/a;
  3. f)Litera fAnlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a.

Z 84Ziffer 84,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
  1. b)Litera bAnlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 85Ziffer 85,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2,5 Mio. hl/a;
  1. b)Litera bAnlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,25 Mio. hl/a, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,875 Mio. hl/a.

Z 86Ziffer 86,

 

  1. a)Litera aBrauereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
  2. b)Litera bMälzereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
  1. c)Litera cBrauereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;
  2. d)Litera dMälzereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 87Ziffer 87,

 

  1. a)Litera aAnlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
  2. b)Litera bAnlagen zur industriellen Herstellung von Stärke mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;
  3. c)Litera cAnlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a.

 

Z 88Ziffer 88,

 

Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 40 000 t/a.

 

Z 89Ziffer 89,

 

Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Z 4 erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Ziffer 4, erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.

 

1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
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