Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.Die Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß Paragraphen 17 bis 18b zu übermitteln.
(2)Absatz 2In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.In Verfahren nach Paragraph 10, bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat der Energie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in der TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.
In Kraft seit 24.02.2016 bis 31.12.9999
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