§ 18b UVP-G 2000 Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

UVP-G 2000 - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 18b.Paragraph 18 b,

Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einssie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen undsie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
  2. 2.Ziffer 2die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des § 17 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Paragraph 17, Absatz 7, Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
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