Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAlle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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