Begründung: Die am 9. 11. 2000 geschlossene Ehe der Streitteile, der eine am 1. 12. 2002 geborene Tochter entstammt, wurde mit Urteil vom 10. 9. 2009, das am 21. 12. 2009 in Rechtskraft erwuchs, geschieden. Nachdem die Ehegatten zu Beginn der Ehe vereinbart hatten, dass der (aus Australien stammende) Kläger eine Arbeit suchen solle, kamen sie nach Geburt der Tochter überein, dass er bis zum Kindergarteneintritt deren Betreuung und Pflege sowie die Haushaltsführung übernehmen solle, ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 14. Februar 1997 iVm dem Beschluß vom 20. Februar 1997 wurden dem Minderjährigen gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG bis 31. Juli 1999 monatliche Unterhaltsvorschüsse von 1.100 S gewährt. Mit Beschluß vom 14. Februar 1997 in Verbindung mit dem Beschluß vom 20. Februar 1997 wurden dem Minderjährigen gemäß den Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG bis 31. Juli 1999 monatliche Unterhaltsvorschüsse von 1.100 S gewährt. Da der Minderjährige vom 29. Mai 1998 bis voraus... mehr lesen...
Begründung: Der Vater hat für den Unterhalt seines nun fünfzehnjährigen Sohnes auf Grund des im Verfahren über die Scheidung der Eltern geschlossenen Vergleiches S 2.500,-- im Monat zu leisten. Am 8. November 1990 beantragte der Vater, ihn von der Unterhaltspflicht für die Dauer des Freiheitsentzuges des Sohnes, über den die Untersuchungshaft verhängt worden sei, zu entheben. Der durch den Jugendwohlfahrtsträger als Unterhaltssachwalter vertretene Sohn trat dem Antrag entgegen, ... mehr lesen...
Begründung: Der minderjährigen Jasmin M*****, geboren 24.8.1974, wurde für die Zeit vom 1.9.1989 bis 31.8.1991 ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von 3.000 S (Titelvorschuß) bewilligt. Ab 1.10.1989 wurden die Unterhaltsvorschüsse unter Bedachtnahme auf ein Eigeneinkommen an Lehrlingsentschädigung auf 2.500 S monatlich herabgesetzt. Am 29.10.1990 teilte der Jugendwohlfahrtsträger mit, daß die Minderjährige seit 26.10.1990 in Untersuchungshaft sei. Ohne weitere Erhebungen faßte da... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AaABGB §166 GUVG §20 Abs4 lita
Rechtssatz: Da der Unterhalt eines Kindes (hier außereheliches Kind) auch Bedürfnisse umfasst, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen haben, wird die Unterhaltspflicht des Vaters in der Regel auch während der Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes an sich fortbestehen; sie wird daher in der Regel nicht die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, aber deren Herabset... mehr lesen...