Norm: UVG §20 Abs2
Rechtssatz: Eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wegen Eigeneinkommens hat erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt. Entscheidungstexte 10 Ob 23/14a Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 23/14a 10 Ob 38/17m Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 38/17m Beisatz: Hie... mehr lesen...
Norm: UVG §20 Abs2 Z4
Rechtssatz: Wird einem unterhaltsberechtigten Kind Familienunterhalt nach § 25 HGG erbracht, ist analog § 20 Abs 1 Z 4 UVG ein Grund für die ? auch rückwirkende ? Einstellung der Vorschüsse gegeben. Entscheidungstexte 10 Ob 45/13k Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 45/13k European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiligen Verfügungen vom 30. 10. 2007, 2 P 188/05i-U10, und vom 21. 11. 2007, 2 P 188/05i-U13, hat das Erstgericht der am 12. August 2005 geborenen Monique S***** gegen ihren Vater Franz S***** und ihre Mutter Yvonne A***** jeweils einen vorläufigen Unterhalt von 105,40 EUR monatlich, jeweils ab 22. 10. 2007, zugesprochen. Mit Beschlüssen je vom 25. 1. 2008, 2 P 188/05i-U21 und U22, setzte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 8. 2007 mi... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des mj. Sebastian wurde mit einstweiliger Verfügung vom 15. November 2006 verpflichtet, dem Kind ab 30. Mai 2005 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich 105,40 EUR zu zahlen. Auf Grund dieses Exekutionstitels hatte der Minderjährige am 28. Dezember 2006 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG beantragt, die ihm das Erstgericht mit Beschluss vom 8. Jänner 2007 in Höhe von monatlich 105,40 EUR vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2009 gewäh... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 30. Jänner 2007 verpflichtete das Erstgericht den Vater, seinem Sohn Marvin gemäß § 382a EO ab 26. Jänner 2007 einen vorläufigen Unterhalt von monatlich 105,40 EUR zu bezahlen. Der Beschluss wurde dem Vater am 6. Februar 2007 zugestellt. Am 30. März 2007 beantragte der Minderjährige Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 5 UVG. Das Erstgericht entschied zunächst nicht über diesen Antrag. Vielmehr setzte es mit dem Beschluss vom 3. Mai 2007 die endgültige laufe... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung vom 14. 9. 2006 verpflichtete das Erstgericht den Vater, dessen derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist, seinem Sohn Pascal gemäß § 382a EO ab 14. 9. 2006 einen vorläufigen Unterhalt von EUR 105,40 monatlich zu bezahlen. Am 5. 11. 2006 wurde namens des Minderjährigen beantragt, ihm auf diese vorläufige Unterhaltsverpflichtung Vorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren. Die einstweilige Verfügung vom 14. 9. 2006 wurde dem Vater erst am 19. 1. 2... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung vom 20. 9. 2002 (ON 13) hat das Erstgericht der Minderjährigen ab 20. 9. 2002 bis zur rechtskräftigen Beendigung des eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens gemäß § 382a EO einen vorläufigen Unterhalt in Höhe von EUR 105,40 monatlich zuerkannt und ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung mit rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens außer Kraft tritt. Die einstweilige Verfügung wurde dem Va... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z5UVG §20 Abs1 Z4 litaUVG §20 Abs2
Rechtssatz: Bei Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG handelt es sich um „unechte Titelvorschüsse", die als Titel eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO voraussetzen. Fällt der Titel weg, sind die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2 UVG einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstel... mehr lesen...
Norm: UVG §20 Abs2
Rechtssatz: Ist die Einstellung, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist, bedeutet das bei einem das Vaterschaftsanerkenntnis beseitigenden Urteil nicht, daß die Einstellung rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Vorschußgewährung anzuordnen ist; der Einstellungsgrund ist vielmehr mit der Rechtskraft des Statusurteils anzunehmen. Entscheidungste... mehr lesen...