(1) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, so aufzubereiten, dass eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.
(2) Folgende Umweltinformationen sind zugänglich zu machen und zu verbreiten sowie in angemessenen Abständen zu aktualisieren:
1. | der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; | |||||||||
2. | Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; | |||||||||
3. | Berichte über Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, Pläne und Programme, wenn solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; | |||||||||
4. | Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; | |||||||||
5. | Genehmigungen und Bewilligungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder aufgefunden werden können; | |||||||||
6. | Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die im § 25 Abs. 1 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder aufgefunden werden können. |
(3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 sind elektronische Technologien, soweit diese mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor dem 15. Februar 2003 erhoben worden und nicht bereits in elektronischer Form verfügbar sind.
(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen, zu deren Weitergabe sie berechtigt sind, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, wenn es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden zu ergreifen.
(5) § 29 gilt sinngemäß.
(6) Die informationspflichtigen Stellen können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 bis 4 Internetseiten einrichten, auf denen die zur Veröffentlichung bestimmten Umweltinformationen aufgefunden werden können.
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