§ 36 UUIG § 36

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Sinn dieses Abschnittes bedeuten die Ausdrücke:

1.

Ausgangszustand: der Zustand der natürlichen Ressourcen und ihrer Funktionen, der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre. Dieser Zustand ist an Hand der besten verfügbaren Informationen zu ermitteln;

2.

berufliche Tätigkeit: jede im Anhang 2 angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt;

3.

Betreiber: jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, welche allein oder mittels Gehilfen eine berufliche Tätigkeit (Z 2) ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, welche die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt der Eigentümer oder jeder Miteigentümer der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, an dessen Stelle, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;

4.

Erhaltungszustand einer Art: Ergebnis aller Einwirkungen, welche die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden Art auswirken können. Der Erhaltungszustand einer Art ist günstig, wenn

a)

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern;

5.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes: Ergebnis aller Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums ist günstig, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist (Z 4);

6.

FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG und 2001/81/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens;

7.

Funktionen einer natürlichen Ressource: diejenigen Funktionen, die eine natürliche Ressource (Z 12) zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;

8.

geschützte Arten: alle Arten, die

a)

im Art. 4 Abs. 2 oder im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführt sind,

b)

in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie angeführt sind;

9.

Kosten: die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung;

10.

Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

11.

natürliche Lebensräume:

a)

die Lebensräume der im Art. 4 Abs. 2 oder im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten,

b)

die Lebensräume der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Arten,

c)

die im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume und

d)

die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten Arten;

12.

natürliche Ressourcen: geschützte Arten, natürliche Lebensräume und Boden;

13.

Sanierungsmaßnahme: jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinn des Anhangs 3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren, zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;

14.

Schädigung des Bodens:

a)

jede feststellbare, direkt oder indirekt eintretende nachteilige Veränderung des Bodens oder

b)

jede feststellbare, direkt oder indirekt eintretende Beeinträchtigung der Funktionen des Bodens, die dieser in Bezug auf andere natürliche Ressourcen oder der Öffentlichkeit erfüllt, die

ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht;

15.

Schädigung der natürlichen Lebensräume oder der geschützten Arten:

a)

jede feststellbare, direkt oder indirekt eintretende nachteilige Veränderung eines natürlichen Lebensraumes oder einer geschützten Art oder

b)

jede feststellbare, direkt oder indirekt eintretende Beeinträchtigung der Funktionen eines natürlichen Lebensraumes oder einer geschützten Art, welche diese in Bezug auf andere natürliche Ressourcen oder der Öffentlichkeit erfüllen,

die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist unter Zugrundelegung des Ausgangszustandes unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 4 zu ermitteln;

16.

Umweltschaden: jede Schädigung der natürlichen Lebensräume, der geschützten Arten oder des Bodens;

17.

unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Umweltschadens in naher Zukunft;

18.

Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

19.

Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

In Kraft seit 31.12.2011 bis 31.12.9999
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