§ 37 UUIG § 37

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Betreiber hat im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich

1.

alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und

2.

die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen gemäß Z 1 nicht abgewendet werden kann.

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie befugt:

1.

von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber

a)

Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und

b)

alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens und zu deren Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände

zu verlangen;

2.

Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;

4.

Proben zu entnehmen.

Die der Behörde in anderen Verwaltungsvorschriften eingeräumten Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Werden die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 1) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines Auftrags gemäß Abs. 3 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 5 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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