§ 38 UUIG § 38

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, hat der Betreiber ungeachtet einer Verständigung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 unverzüglich

1.

die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren,

2.

alle erforderlichen Vorkehrungen zur Kontrolle, Eindämmung oder Beseitigung der betreffenden Schadstoffe und ihrer Schadfaktoren zu ergreifen oder diese auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen der natürlichen Lebensräume, der geschützten Arten und des Bodens sowie von Beeinträchtigungen ihrer Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;

3.

alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln, der Behörde anzuzeigen, es sei denn, diese ist bereits gemäß Abs. 4 Z 2 tätig geworden, und durchzuführen.

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden bereits eingetreten sein könnte, ist sie befugt:

1.

von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber

a)

Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und

b)

alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens eines Umweltschadens und zu dessen Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände

zu verlangen;

2.

Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;

4.

Proben zu entnehmen.

Die der Behörde in anderen Verwaltungsvorschriften eingeräumten Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Werden die zur Abwendung eines Umweltschadens erforderlichen Vorkehrungen (Abs. 1 Z 2) oder Sanierungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 3) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde deren Durchführung

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Sind die der Behörde gemäß Abs. 1 Z 3 angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend oder nicht geeignet, die Sanierungsziele gemäß Anhang 3 zu erreichen, hat die Behörde die Durchführung der gemäß Anhang 3 ermittelten erforderlichen Sanierungsmaßnahmen

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Die Behörde hat dabei die gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 können auch über die von der Behörde bereits gemäß den §§ 37 Abs. 3 oder 38 Abs. 3 vorgeschriebenen oder angeordneten Maßnahmen hinausgehen, wenn das zur Erreichung der Sanierungsziele gemäß Anhang 3 erforderlich ist.

(5) Die Behörde kann von der Durchführung von weiteren Sanierungsmaßnahmen absehen, wenn

1.

auf Grund der bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit, der natürlichen Lebensräume oder der geschützten Arten mehr besteht, oder

2.

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer Vorschreibung gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß den §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach den sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(7) Sind mehrere Umweltschäden eingetreten und kann die Behörde nicht gewährleisten, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, hat diese zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Die Behörde hat dabei insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Regenerationsfähigkeit des natürlichen Lebensraums, der geschützten Art oder des Bodens zu berücksichtigen.

(8) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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