IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn Dipl. Ing. AB AA, AC x, AD, soweit sie sich gegen die Säumnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg richtet (Säumnisbeschwerde Punkt III der Beschwerde), zu R e c h t I. Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, die versäumte Erledigung binnen einer achtwöchigen Fris... mehr lesen...