§ 23 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Teil-Aktionspläne für Hauptverkehrsstraßenbis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten, sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und zwar:erforderlichenfalls zu überarbeiten.

1.

für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr bis spätestens 31. Mai 2008;

2.

für sonstige Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Mai 2013.

(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3) Die §§ 17 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Maßnahmen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, dürfen in die Teil-Aktionspläne gemäß Abs. 1 nur auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde aufgenommen werden.

(5) Die strategischen Teil-Aktionspläne sind von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bekannt zu geben.

Stand vor dem 17.07.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2019

(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Teil-Aktionspläne für Hauptverkehrsstraßenbis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten, sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und zwar:erforderlichenfalls zu überarbeiten.

1.

für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr bis spätestens 31. Mai 2008;

2.

für sonstige Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Mai 2013.

(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3) Die §§ 17 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Maßnahmen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, dürfen in die Teil-Aktionspläne gemäß Abs. 1 nur auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde aufgenommen werden.

(5) Die strategischen Teil-Aktionspläne sind von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bekannt zu geben.

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