§ 10 UmweltKG

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Geschäftsführung des Umweltbundesamtes hat bei ihren Maßnahmen und Entscheidungen auf die Entwicklung des Umweltschutzes sowie auf die Rechte der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Das Umweltbundesamt hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die in § 6 genannten Aufgaben erfüllen zu können.

(2) Die Geschäftsführung hat spätestens bis zum 1. Juli 1999 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die vom Umweltbundesamt angestrebten Unternehmensziele, die von ihm verfolgten Strategien, die dem Umweltbundesamt zugrundeliegende Organisation, einen Investitionsplan, einen Personalplan, Planbilanzen und einen Wirtschafts- und Finanzplan für die nächsten drei Jahre zu enthalten. Das Unternehmenskonzept, insbesondere der Investitionsplan, der Personalplan, die Planbilanzen und der Wirtschafts- und Finanzplan, ist jährlich fortzuschreiben und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Wesentliche Änderungen des Unternehmenskonzepts sind dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Unbeschadet des § 12 Abs. 4 hat die Geschäftsführung jährlich ein Arbeitsprogramm dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Programm hat insbesondere die von dem Umweltbundesamt für das folgende Jahr vorgesehenen Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele sowie die für die Erreichung dieser Vorgaben vorgesehenen Mittel zu enthalten.

(4) Die Geschäftsführung hat weiters für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Errichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

(5) Unbeschadet der Berichtspflicht gemäß dem GmbH-Gesetz hat die Geschäftsführung über ihre Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c, insoweit für diese Tätigkeiten Mitteln gemäß § 11 Abs. 2 und 3 aufzuwenden sind, den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführung hat jederzeit dem Nationalrat als Auskunftsperson zur Verfügung zu stehen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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