Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDas Umweltbundesamt ist berechtigt, die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen Bund, Ländern oder Gemeinden Auskünfte zu erteilen; insbesondere ist das Umweltbundesamt berechtigt, zur Wahrnehmung der ihm in diesen Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit des Umweltbundesamtes gemäß § 6 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, personenbezogene Daten an die im § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz genannten Stellen zu übermitteln. Das Umweltbundesamt ist ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993.Die Tätigkeit des Umweltbundesamtes gemäß Paragraph 6, ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 4, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zuzurechnen. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, personenbezogene Daten an die im Paragraph 7, Absatz 2, Datenschutzgesetz genannten Stellen zu übermitteln. Das Umweltbundesamt ist ein Organ der Verwaltung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,.
(3)Absatz 3Zur Ausführung der dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt gesetzlich übertragenen Aufgaben ist ein Austausch von Einzeldaten zwischen dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zulässig.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 UmweltKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 UmweltKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 UmweltKG