(1) Das Umweltbundesamt ist berechtigt, die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen Bund, Ländern oder Gemeinden Auskünfte zu erteilen; insbesondere ist das Umweltbundesamt berechtigt, zur Wahrnehmung der ihm in diesen Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2) Die Tätigkeit des Umweltbundesamtes gemäß § 6 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, personenbezogene Daten an die im § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz genannten Stellen zu übermitteln. Das Umweltbundesamt ist ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993.
(3) Zur Ausführung der dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt gesetzlich übertragenen Aufgaben ist ein Austausch von Einzeldaten zwischen dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zulässig.
0 Kommentare zu § 7 UmweltKG