(1) Der am 31. Dezember 1998 bestellte Direktor des Umweltbundesamtes ist bis zum 31. März 2005 einer der Geschäftsführer des Umweltbundesamtes.
(2) Wird in einem Bundesgesetz der Ausdruck „Umweltbundesamt“ verwendet, so ist darunter die „Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“ im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Umweltkontrollbericht (§ 3) erstmals mit 1. Juli 2001 dem Nationalrat vorzulegen.
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