Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer am 31. Dezember 1998 bestellte Direktor des Umweltbundesamtes ist bis zum 31. März 2005 einer der Geschäftsführer des Umweltbundesamtes.
(2)Absatz 2Wird in einem Bundesgesetz der Ausdruck „Umweltbundesamt“ verwendet, so ist darunter die „Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“ im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Umweltkontrollbericht (§ 3) erstmals mit 1. Juli 2001 dem Nationalrat vorzulegen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Umweltkontrollbericht (Paragraph 3,) erstmals mit 1. Juli 2001 dem Nationalrat vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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