§ 1 UmweltKG Aufgabe und Ziel

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Allgemeininteresse zum Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen, gesunden Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen,

a)

den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der Umweltbelastungen zu beobachten und laufend zu erheben,

b)

im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Umweltpolitik zu bewerten sowie

c)

die Ergebnisse dieser Umweltkontrolle den zuständigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Beobachtung, Erhebung und Bewertung des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere die Ursachen von gefährlichen, schädlichen oder lästigen Umwelteinflüssen und Umweltbelastungen sowie den jeweiligen Zustand der Umwelt und der Ökosysteme mit ihren Organismen, Stoffkreisläufen und Energieflüssen in einer medienübergreifenden integrativen Sichtweise zu umfassen.

(3) Die Zuständigkeit anderer Bundesminister wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. Soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist über die Art und den Umfang von Erhebungen, die an Ort und Stelle durchzuführen sind, das Einvernehmen herzustellen.

(4) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich,

a)

wenn es sich bloß um die Erhebung oder Auswertung von Daten oder Erhebungsergebnissen handelt, die ohne Eingriff in fremde behördliche Zuständigkeiten - erforderlichenfalls mit Zustimmung des Eigentümers einer Emissionsquelle - zugänglich sind, oder

b)

sofern besondere Umstände vorliegen, die kurzfristig die Erhebung einer Umweltbelastung ohne weiteren Verzug erfordern und eine unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung des zuständigen Bundesministers erfolgt. Bei einer militärischen Liegenschaft ist der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen ein von ihm beigegebener Angehöriger des Bundesheeres zuzuziehen.

(5) Bei der Durchführung der Umweltkontrolle nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 UmweltKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 UmweltKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 UmweltKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 UmweltKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 UmweltKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UmweltKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 UmweltKG