§ 4 UmweltKG Berichtspflichten

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Landeshauptmann oder der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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