Der Landeshauptmann oder der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.
0 Kommentare zu § 4 UmweltKG