Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung des Umweltbundesamtes, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an das Umweltbundesamt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 UmweltKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 UmweltKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 UmweltKG