§ 18 UmweltKG Verweisungen

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 127/1985, verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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